fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann von Amts wegen oder 
auf Antrag des Beteiligten oder der zuständigen Krankenversicherungs- 
anstalt an Stelle der Leistungen ein Heilverfahren zur Wiederherstellung 
ler Erwerbsfähigkeit eines Invalidenrentners oder zur Abwendung oder 
Hinausschiebung der infolge einer Erkrankung drohenden Invalidität 
ainleiten. Zu diesem Zweck kann die Zentral-Sozialversicherungsanstalt 
%) den Versicherten auf ihre Kosten in ein Krankenhaus, Sanatorium 
oder in andere geeignete Kur- und Heilanstalten sowie in ein Gene- 
sungsheim abgeben ; 
nach Beendigung der Kur auf ihre Kosten den Kranken für seine 
bisherige oder eine neue Beschäftigung ausbilden lassen ($ 154). 
Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann eine Krankenversiche- 
rungsanstalt, die nicht in der Lage war, ihren ärztlichen Dienst sicher- 
zustellen, ermächtigen, den Kranken während der Dauer dieses ausser- 
ardentlichen Zustandes statt der ärztlichen Hilfe einen Zuschuss zum 
Krankengeld zu gewähren. Die Höhe dieses Zuschusses wird durch die 
Zentral-Sozialversicherungsanstalt festresetzt. 
Durechführungsergebnisse 
Die Vorschriften des Gesetzes von 1888, das bis zum 1. Juli 1926 galt, 
weichen nicht erheblich von den dargestellten Vorschriften ab. Die unter 
lem erstgenannten Gesetz erreichten Ergebnisse bleiben von Interesse. 
Die folgende Übersicht weist den auf ein Kassenmitglied entfallenden 
Aufwand für Sachleistungen und ihren Anteil am Clesamtanfwand auf 1. 
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE 
SACHLEISTUNGEN IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN 
Tahr 
‚921 
1922 
1923 | 
1994 
Ärztliche 
Hilfe 
a)? | d)12 
*1,72 
19,26 
50,22 
52 60 
3,3% 
12,74 
15,00 
16.90 
Arznei- | 
versorgung 
Krankenhaus- 
pflege 
Pa 8 
77,74 
23,84 
30,57 
392 00 
1,80 
mE 
22,91 
26,06 
26,46 
600 
7,34 
6,74 
7,91 
50 
CC 
' 
* 
Insgesamt 
a) b} 
92,37 
L09,16 
107,25 
110.860 
29,60 
28,23 
32,04 
Sr MO) 
! a) Durchschnittlicher Aufwand auf ein Kassenmitglied in Kronen. 
* bh) Verhältnis des Aufwands für Sachleistungen zum Gesamtaufwand für Leistungen. 
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE 
SACHLEISTUNGEN IN DER SLOWAKEI UND IN KARPATHORUSSLAND 
lahr 
1921 
922 
‚923 
19924 
Ärztliche | Arznei- 
Hilfe versorgung 
ayı 
12 
X 
3) 
24,30 
30,52 
28,02 
27 50 
7.00 
9,79 
2,58 
2.20 
5,85 
28,92 
28,53 
27.20 
Br 
Zt 
a An 
Krankenhaus- 
pflege 
a) 
A} 
26,41 
37,39 
2.09 
‚0,80 
2,00 
mA 
“4 
Insgesamt 
zM 
h) 
86,56 
‚06,83 
89,55 
RB.10 
35,50 
34,28 
33,80 
29 30 
? a) Durchschnittlicher Aufwand auf ein Kassenmitglied in Kronen. 
? 5), Verhältnis des Aufwande für Sachleistungen zum Gesamtaufwand für Leistungen. 
x Statistik der Krankenversicherung, veröffentlicht vom Ministerium für Soziale 
ET
	        
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