Full text: Das kommunale Wahlrecht

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daß sie in jeder dieser Klassen oder in jedem Begirke besonders für 
einen bestimmten Teil der zu Wählenden vorzunehmen ist. Von dieser 
Bestimmung machte zuerst der Leipziger Rat Gebrauch. In Leipgig 
hatte sich seit 1890 infolge der Eingemeindung zahlreicher Vorort⸗ 
gemeinden mit starker Arbeiterbevölkerung die Zahl der Bürger 
stark vermehrt, und im Jahre 1808 war der Sieg der sozialdemo— 
kratischen Liste nur durch ein ordnungsparteiliches Manoͤdber ver— 
eitelt worden. Die Gefahr der sozialdemokratischen Herrschaft in 
der Stadtvertretung rückte näher und näher. Ganz ähnlich 
lagen die Verhältnisse in anderen sächsischen Städten. Die 
sogialdemokratische Not führte im Juni 1804 zu einer vertrau— 
lichen Besprechung von Vertretern der größeren Städte des Landes, 
in der man sich über die Frage beriet, ob es angezeigt erscheine, der 
mehr und mehr in den Vordergrund tretenden Gefahr des Ein— 
dringens sogialdemokratischer Elemente in die Gemeindebertretungen 
durch entsprechende Verschärfung der auf die Bürgerrechtsgewinnung 
bezüglichen Bestimmungen der revidierten Städteordnung entgegen— 
zutreten. Bei dem Ministerium fanden diese Bestrebungen Ver—⸗ 
ständnis und Förderung. Offenbar war aber auf dem Verwaltungs⸗ 
wege bei der ablehnenden Haltung des Oberverwaltungsgerichtes 
nichts zu machen. Nur durch eine Aenderung des Wahlverfahrens 
konnte die bedrohte Gemeinde noch gerettet werden. Anfangs 
Oktober 1894 veröffentlichte der Leipziger Rat den Entwurf eines 
neuen Wahlstatuts, das die direkte Dreiklassenwahl nach preußischem 
Muster vorsah, und einige Wochen später war der Entwurf von den 
Stadtverordneten angenommen und von der Kreishauptmannschaft 
bestätigt worden. Das Beispiel Leipgzigs fand zunächst in einigen 
kleineren Städten Nachahmung, so in Falkenstein, Markranstädt usw. 
1800 nahm auch Crimmitschau das Dreiklassenwahlrecht an. In 
Chemnitz, wo im Jahre 1807 die antisemitische Herrschaft zum ersten— 
mal durch den Sieg der sozialistischen Liste bedroht wurde, war 
sogar das Leipziger Dreiklassenwahlrecht noch zu arbeiterfreundlich. 
Hier griff man zu dem Berufsklassenwahlrecht, durch das aller⸗ 
dings der Einfluß der Arbeiterschaft auf ein Minimum beschränkt 
werden konnte. Von 57 Stadtberordneien müssen 80 mit Wohn— 
häusern im Gemeindebezirke ansässig, Nunanfässige Bürger der 
Stadt sein. Die stimmberechtigten Bürger werden ferner in fünf 
Abteilungen eingeteilt. Die allgemeine Abteilung wird von allen 
denen gebildet, die nicht zu den übrigen vier Abteilungen gehören, 
und zerfällt ihrerseits in zwei Unterabteilungen, die erste alle 
Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme bis zu 1900 Mk., 
die zweite alle Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme von 
über 1800 Mk. bis 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt 
sind. Die zweite Abteilung (Arbeiterstand) wird von denen ge⸗ 
bildet, die nach 851 des Versicherungsgesetzes der Versicherungs- 
pflicht unterliegen. Die dritte Abteilung (Beamten- und Ge⸗ 
lehrtenstand) umfaßt die approbierten Aergte, die Beamten, die 
Beistlichen, die Lehrer sowie die Rechtsantwälte, sofern sie mit einem
	        
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