nächsten Jahres in Kraft bestehenden Meistbegüngstigungs-Vertrages mit
zu Gute gekommen; das Abkommen mit den Vereinigten Staaten Hinsicht
Antillen ist aber ein weiterer Grund, das rechtzeitige Zustandekommen eines
Vertrages mit Spanien dringend wiinschenswertb erscheinen zu lassen, wie
überhaupt das Bestreben der Bereinigten Staaten, sich im Verkehr mit den anden
amerikanischen Ländern für ihren Absah Sondervortheile zu sichern, dringend auf
die Nothwendigkeit von Handelsverträgen mit diesen hinweist."
Handelskammer zu Bremen
„War nach alledem das Jalu 18'Jl für Handel und Industrie kein günstiges,
fo gestaltet sich doch der Rückblick auf dasselbe zu einem wesentlich freundlicheren
durch zwei bedeutsame Ereignisse, die sein letztes Viertel uns gebracht hat: die
Aufhebung des amerikanischen Schweinesteischeinfubr-Verbots, welche, wie sich
bereits erwiesen bat, unS die Fortdauer der freundlichen Handelsbeziebungcn zu
den Vereinigten Staaten gewährleistet, und den Abschluß der Handels
verträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz, in dem wir
hoffnungsvoll einen Wendepunkt in der deutschen Handelspolitik begrüßen. Zwar
bedeuten die Verträge keinen radikalen Bruch mit dem von uns bekämpften Schutz
zollsystem, aber sie sind jedenfalls ein Bruch mit dem immer bedrohlicher werden
den Abschließungssystem der einzelnen Staaten gegeneinander, und das ist auch
von unserem sreibändlerischcn Standpunkte aus garnicht hoch genug anzuschlagen.
Denn die Verträge stellen für den Güteraustausch der contrabirenden Theile aus
lange Jabre hinaus Bedingungen fest, die nicht erschwert werden können, und
gewähren so dem Handel daö von ihm dringend benötbigtc Gefühl der Ruhe und
Sicherheit. Zu alledem, und darin liegt nicht die geringste Bedeutung der Ver-
trage, werden sie durch die mit ihnen geschaffene wirthschaftliche Interessen
gemeinschaft zwischen den europäischen Mittelstaaten eine immer festere Grundlage
iiir den aufs neue geschlossenen politischen Bund derselben bilden.
„Ten allgemeinen Bemerkungen über die neuen Handelsverträge haben wir
an dieser Stelle einige besondere anzuschließen, die unser Gcsammturtbcil über
den hohen Werth der Verträge indessen nicht verändern. Die Verträge berühren
den bremischen Handel hauptsächlich in zwei Punkten: in der Behandlung der
Zölle aus Wein und Kcltertrauben und in der Zollbebandlung des Artikels Ge
treide. 2Laö jene anlangt, jo besorgen die hiesigen Weinbändler einmal von dem
Nebeneinanderbestehen von vier verschiedenen Zollsätzen — 24 Mt. Satz des
deutschen Zolltarifs, 20 Mt. Satz des Vertragstarifs, 10 Mk. Satz des
Vertragstariss für Verschnittweine, 4 Mk. Satz des Vcrtragstarifs für Kelter-
trauben, der thatsächlich einem Satze von etwas über 5 Mk. für Wein aus den
Kelter trau ben gleichkommt —, eine weitgehende Complicirung und daraus folgende
Schädigung ihres Geschäfts. Sie halten ferner die Einführung eines privilcgirten
Zolles für Verschuittweine für eine ungerechtfertigte Begünstigung des Per
ichneidens von Wein und erblicken in der amtlichen Controle, unter welcher das
Verschneiden des Weines erfolgen muß, eine schwer zu ertragende Belästigung und
Bevormundung. Endlich befürchten sic von dem neuen Zolle auf Kcltertrauben
eine Benachtbeiligung ihres Geschäfts zu Gunsten der süd- und westdeutschen Wein-
händlcr, denen dieser neue Zoll voraussichtlich allein zu gute kommt, während sie
selbst wegen der Hobe der Bahnfracht oder wegen der langen Dauer dcS Trans-