fullscreen: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

nächsten Jahres in Kraft bestehenden Meistbegüngstigungs-Vertrages mit 
zu Gute gekommen; das Abkommen mit den Vereinigten Staaten Hinsicht 
Antillen ist aber ein weiterer Grund, das rechtzeitige Zustandekommen eines 
Vertrages mit Spanien dringend wiinschenswertb erscheinen zu lassen, wie 
überhaupt das Bestreben der Bereinigten Staaten, sich im Verkehr mit den anden 
amerikanischen Ländern für ihren Absah Sondervortheile zu sichern, dringend auf 
die Nothwendigkeit von Handelsverträgen mit diesen hinweist." 
Handelskammer zu Bremen 
„War nach alledem das Jalu 18'Jl für Handel und Industrie kein günstiges, 
fo gestaltet sich doch der Rückblick auf dasselbe zu einem wesentlich freundlicheren 
durch zwei bedeutsame Ereignisse, die sein letztes Viertel uns gebracht hat: die 
Aufhebung des amerikanischen Schweinesteischeinfubr-Verbots, welche, wie sich 
bereits erwiesen bat, unS die Fortdauer der freundlichen Handelsbeziebungcn zu 
den Vereinigten Staaten gewährleistet, und den Abschluß der Handels 
verträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz, in dem wir 
hoffnungsvoll einen Wendepunkt in der deutschen Handelspolitik begrüßen. Zwar 
bedeuten die Verträge keinen radikalen Bruch mit dem von uns bekämpften Schutz 
zollsystem, aber sie sind jedenfalls ein Bruch mit dem immer bedrohlicher werden 
den Abschließungssystem der einzelnen Staaten gegeneinander, und das ist auch 
von unserem sreibändlerischcn Standpunkte aus garnicht hoch genug anzuschlagen. 
Denn die Verträge stellen für den Güteraustausch der contrabirenden Theile aus 
lange Jabre hinaus Bedingungen fest, die nicht erschwert werden können, und 
gewähren so dem Handel daö von ihm dringend benötbigtc Gefühl der Ruhe und 
Sicherheit. Zu alledem, und darin liegt nicht die geringste Bedeutung der Ver- 
trage, werden sie durch die mit ihnen geschaffene wirthschaftliche Interessen 
gemeinschaft zwischen den europäischen Mittelstaaten eine immer festere Grundlage 
iiir den aufs neue geschlossenen politischen Bund derselben bilden. 
„Ten allgemeinen Bemerkungen über die neuen Handelsverträge haben wir 
an dieser Stelle einige besondere anzuschließen, die unser Gcsammturtbcil über 
den hohen Werth der Verträge indessen nicht verändern. Die Verträge berühren 
den bremischen Handel hauptsächlich in zwei Punkten: in der Behandlung der 
Zölle aus Wein und Kcltertrauben und in der Zollbebandlung des Artikels Ge 
treide. 2Laö jene anlangt, jo besorgen die hiesigen Weinbändler einmal von dem 
Nebeneinanderbestehen von vier verschiedenen Zollsätzen — 24 Mt. Satz des 
deutschen Zolltarifs, 20 Mt. Satz des Vertragstarifs, 10 Mk. Satz des 
Vertragstariss für Verschnittweine, 4 Mk. Satz des Vcrtragstarifs für Kelter- 
trauben, der thatsächlich einem Satze von etwas über 5 Mk. für Wein aus den 
Kelter trau ben gleichkommt —, eine weitgehende Complicirung und daraus folgende 
Schädigung ihres Geschäfts. Sie halten ferner die Einführung eines privilcgirten 
Zolles für Verschuittweine für eine ungerechtfertigte Begünstigung des Per 
ichneidens von Wein und erblicken in der amtlichen Controle, unter welcher das 
Verschneiden des Weines erfolgen muß, eine schwer zu ertragende Belästigung und 
Bevormundung. Endlich befürchten sic von dem neuen Zolle auf Kcltertrauben 
eine Benachtbeiligung ihres Geschäfts zu Gunsten der süd- und westdeutschen Wein- 
händlcr, denen dieser neue Zoll voraussichtlich allein zu gute kommt, während sie 
selbst wegen der Hobe der Bahnfracht oder wegen der langen Dauer dcS Trans-
	        
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