(über den Begriff der Territorialwirtschaft). }
Die im l16. Jahrhundert begründete territoriale Steuer-
verfassung erinnert in gewissem Sinne an das damals geschaf-
fene territoriale Gästerecht. Beide übertragen den in der mittel-
alterlichen Stadtwirtschaft herrschenden Gedanken der Ab-
schließung auf das Territorium, indem Jie es dem Ausland gegen-
über als eine Einheit auffassen und. den Ausländer dem IJnsassen
gegenüber benachteiligen!). Aber beide stimmen auch darin
überein, daß sie innerhalb des Territoriums noch keine Gleich-
heit einführen, vor allem die Sonderstellung der Städte nicht
beseitigen, sondern nur neben das städtischc das territoriale
Recht setzen.
Einen bemerkenswerten Schritt zur Vereinheitlichung des
Steuerwesens macht die Landesregierung im Beginn der Neu
zeit immerhin insofern, als sie die Privilegierung, die die städ-
tischen Pfahlbürger per kas et uekas bisher besessen hatten, be-
seitigte, diese einfach aus der vorhandenen Verfassung strich.
§ 11. Resultate.
Wir können jetßt aus unseren Betrachtungen das Fazit ziehen.
Man darf von einer wirtschaftlichen Territorialpolitit,
nicht aber von einer Territorialwirtschaft sprechen. Wenn
man die Perioden der Wirtschaftsgeschichte je nach dem einfluß-
reichsten Faktor in der Wirtschaftspolitik bilden will, so mag
Schmoller recht haben. Allein die Berechtigung eines solchen
ständ. Verfassung a. a. O., Heft 1, S. 54 Anm. 1 zu verwerten. Auch
hier sehen wir wiederum, daß der Beginn der Neuzeit nicht den An-
fang einer ganz neuen Wirtsschaftsperiode bezeichnet. Wie einerseits
das mittelalterliche System noch weit in die neuere Zeit hineinreicht,
so beginnt andererseits das, was Schmoller ,Territorialwirtschaft“
nennt, schon erheblich früher im Mittelalter, als er annimmt. – Über
die von Schmoller, Umrissse, S. 29 Anm. 1 erwähnten Schriften von
Hoffmann und Bielfeld vgl. Gött. Gel. Anzeigen, 1890, S. 323 Anm. 2.
') Vgl. die stärkere Heranziehung der Ausländer, die im Lande
Grundbesitz haben, zu den territorialen Steuern. S. meinen Artikel
Grundsteuer a. a. O. § 6; Th. Knapp, Die Verfassung der Landorte
des jeßzigen Oberamts Heilbronn, Württembergische Jahrbücher für
Statistik und Landeskunde, 1899 S 38.
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