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heit ist in mehreren Geschäftsbranchen durch den Konsumverein vollständig
geschwunden, und es ist bereits so weit gekommen, daß zahlreiche
Gewerbetreibende bei politischen und kommunalen Wahlen
unter offener Berufung auf ihre wirtschaftliche Schwächung durch
den Konsumverein entweder der umstürzlerischen Partei der Sozialdemokraten
direkt ihre Stimme geben, oder sich zugunsten derselben
der Abstimmung enthalten.
Der genossenschaftliche Grundgedanke der segensreichen Selbsthilfe
des wirtschaftlich Schwachen, wie er sowohl bei der ersten
Preußischen Gesetzgebung als auch bei der späteren reichsgesetzlichen
Festlegung des Genossenschaftswesens von den Vertretern der Genossenschaften
zum Ausdruck gebracht ist, scheint bei dem Konsum-Verein
den Mitgliedern ganz aus dem Sinn gekommen zu sein.
Denn abgesehen davon, daß sehr viele wohlhabende Privatpersonen
dem Konsumverein als Mitglieder angehören, hat der Konsumverein
seinen Charakter als Schutz verein längst abgelegt und ist zu einer
Trutz körperschaft geworden, welche unter Berufung auf ihre große
Zahl von Mitgliedern viele Angehörige der Gewerbestände zu hohen
Rabattsätzen nötigt.
Diese Tätigkeit des Konsumvereins hat schon lange sozialen
Unfrieden erzeugt. Oft ist daher auch schon von Gewerbetreibenden
die Frage aufgeworfen worden, ob denn die Konsumvereine gesetzlich
berechtigt sind, dergleichen Bedrückungen der werktätigen Stände
vorzunehmen. Die Furcht vor der Macht der Konsumvereine als
Arbeitgeber ist aber lange Zeit so groß gewesen, daß Gewerbetreibende
nicht gewagt haben klagend vorzugehen. Daher hat die
Bedrückung weiter stattgefunden und eine große Schar Unzufriedener
erzeugt. Die Erregung dieser Unzufriedenen richtet sich naturgemäß
besonders auch gegen den Staat als solchen. Der soziale Friede
wird daher auf das tiefste durch die Rabattdrückerei der Konsum-Vereine
erschüttert, und es wird beantragt, da das Rabattsystem der
Konsunwereine ungesetzlich ist, die Vorstände der Konsumvereine
wegen Übertretung des § 149 des Reichsgesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (R.G.Bl.
1898 Nr. 25, ausgegeben am 14. Juni 1898) zu bestrafen und ihnen
die Fortsetzung des Markensystems zu verbieten.
Das verderbliche Nabattsystem charakterisiert sich als ein
Markensystem. Die Konsumvereine verkaufen an Gewerbetreibende
verschiedener Art gegen Zahlung des vereinbarten Rabatts Marken.
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