blieben der Regierung vorbehalten. Der Goldgehalt der
K& blieb durch diese vorläufige Maßnahme unberührt.
Diese Maßnahmen wären durch die Zusammenfassung
der handelspolitischen Maßnahmen und der Maßnahmen
zur Unterstützung der Landwirtschaft (Aufhebung
der Einfuhrscheine, des Getreide- und Viehsyndikats,
der Kompensationen, des Devisenbewilligungsverfahrens
zu ergänzen. Soweit dies notwendig wäre, sollten
zur Stützung der Getreidepreise auf dem Inlandsmarkte
und zur Exportförderung von Gerste, Hafer und Malz
noch die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
Schon in den Vorbereitungen im Finanzministerium
erklärten die Vertreter des Handelsministeriums, indem
sie die Wünsche der Produzenten und Handelskreise vorbrachten,
daß eine Individualisierung der Unterstützungen
unmöglich ist und daß also die Exportunterstützungen
allgemein gewährt und voraus festgesetzt werden
müßten, da sonst eine Exportkalkulation nicht möglich
wäre; höchstens könnte die Unterstützung je nach den
Ländern oder je nach der Gattung der Exportwaren gestaffelt
werden. Auch könne die Unterstützung nicht für
den sog. zusätzlichen Export gewährt werden, da sein
Begriff sehr schwer zu bestimmen ist.
Wenn dem so ist, dann mußte allerdings bei der angeforderten
15prozentigen Unterstützung für die gesamte
Ausfuhr mit einem Gesamtbetrage von rund 5% bis 6
Milliarden KG gerechnet werden, was eine Belastung des
Staatshaushaltes annähernd um 800 bis 900 Millionen
KE bedeutet. Ein solcher Betrag erschien, einerlei ob als
Ausgabe, oder als Einnahmen-Verringerung für die
Staatskasse untragbar und vom Standpunkte des Kreir