Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Einleitung.

Die Ratskammern, die von der Regierung an
geeigneten Plätzen zu errichten waren, hatten die Be⸗
stimmung, die Bedürfnisse der Fabriken, Handwerke,
Künste und die Mittel zu deren Förderung zur Sprache
zu bringen (de faire connastre les besoins et les moyens
d'amélioration des manufactures, fabriques, arts et
métiors). Nach der zur Ausführung des Gesetzes vom
22. Germinal XI erlassenen Verordnung vom 10. Thermidor
 des Jahres XI wurden die Ratskammern von
sechs Mitgliedern, die entweder Gewerbetreibende (manufacturiers,
 fabricants, directeurs de fabrique) sein
oder ein Gewerbe mindestens fünf Jahre betrieben haben
mußten, gebildet. Den Vorsitz führte der Bürgermeister
des Orts, wo die Kammer ihren Sitz hatte. Die ersten
Wahlen waren von 20 bis 30 angesehenen Gewerbe—
treibenden vorzunehmen, die der Bürgermeister und für
die Hauptstadt der Präfektur der Präfekt zu dem Zwecke
zusammenberief. Alle Jahre schied der dritte Teil der
Mitglieder aus und wurde durch Wahlen der Ratskammer
ersetzt. Die Kosten der Verwaltung waren von der Ge—
meinde zu tragen. Die Ratskammern sollten sich nach
der Bestimmung der Verordnung durchaus auf die ihnen
gesetzlich zugewiesene beratende Tätigkeit beschränken
und ihre Berichte und Gutachten an den Unterprüfekten
erstatten, der sie danach an den Präfekten behufs Vor—
legung an den Minister weiterzugeben hatte.
Der Geschäftskreis der Handelskammern war
weiter als der der Ratskammern. Sie sollten nicht nur
Vorschläge zur Förderung des Handels machen, die
            
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