Einleitung.
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Regierung über die Gründe, die ihm hindernd entgegen—
stünden, unterrichten und auf neue Erwerbsquellen auf⸗
merksam machen, sondern auch die Ausführung öffent⸗
licher, dem Handel dienenden Arbeiten, wie die Instand⸗
haltung von Häfen, die Schiffahrt auf den Strömen,
beaufsichtigen, desgleichen die Ausführung der Gesetze
und Verordnungen gegen den Schleichhandel. Sie standen
in unmittelbarem Schriftverkehr mit dem Fach-Minister
(zunächst dem Minister des Innern, später dem des
Handels und der Fabriken). Ihm hatten sie insbe—
sondere ihren Haushaltsplan einzureichen und Vorschläge
über die Deckung der Kosten zu machen. Die Handels⸗—
kammern sollten in Städten über 50000 Einwohnern
aus 15, sonst aus 9 Mitgliedern bestehen, denen noch
als Präsident der Präfekt und in Städten, in denen
nicht der Sitz einer Präfektur war, der Bürgermeister
hinzutrat. Zu Mitgliedern wählbar waren Personen,
die mindestens während 10 Jahren Handel getrieben
hatten. Die ersten Wahlen erfolgten durch 40 bis 60
der angesehensten Kaufleute, die zu dem Zweck vom
Präfekten bzw. Bürgermeister zusammenberufen wurden.
Alle Jahre schied der dritte Teil der Mitglieder aus und
wurde durch Wahlen der Handelskammer ersetzt. Die
Gewählten bedurften ministerieller Bestätigung. In
Städten, in denen Ratskammern nicht bestanden, sollten
die Handelskammern zugleich deren Aufgaben wahr⸗
nehmen.
Nach der vorstehend geschilderten Organisation war
den zur Vertretung des Handels bestimmten Handels⸗