Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Einleitung.

kammern eine bedeutungsvollere Stellung zugedacht, als
den die gewerbliche Gütererzeugung vertretenden Rats⸗
kammern, was besonders in den ihnen zugewiesenen
Aufgaben und in den für den Verkehr mit den Behörden
getroffenen Vorschriften zum Ausdruck kam. Bezeichnend
für die damals in Frankreich herrschende Auffassung von
Selbstverwaltung war es, daß in beiden Gattungen von
Kammern der Vorsitz einem von der Regierung ab⸗
hängigen Beamten oblag, und andrerseits die Wahlen
bei der Errichtung der Kammern von einem kleinen
Ausschusse der zu vertretenden Berufsstände und später
von den Kammern selbst zu vollziehen waren.
Von der französischen Regierung ist auf Grund dieser
Bestimmungen für Aachen-Burtscheid, Stolberg, Eupen,
Malmedy, Trier und Crefeid je eine chambre consultativo
 do manufactures, fabriques, arts et métiers,*)
für Cöln eine Handelskammer**) errichtet worden.
Nachdem das linke Rheinufer an Preußen zurück⸗
gefallen war, machte sich allmählich auch in andern
Städten der Rheinprovinz ein Bedürfnis nach gewerb⸗
lichen und kommerziellen Vertretungen fühlbar, und es
wurde demzufolge von 1830 ab mit der Einrichtung

) Die Errichtung dieser sowie vieler anderer Rats—
kammern erfolgte durch arröts vom 12. Germibal des
Jahres XII.
*) Durch Konsularbeschluß vom 7. Floréal des Jahres XI.
Ferner ist durch Kaiserliche Verfügung vom 20. Dezember 1812
in Wesel eine Handelskammer eingerichtet worden, die aber
bald wieder verschwand.
            
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