106 Handelskammergesetz.
Gründet sich das mehrfache Wahlrecht auf Betriebe,
die in verschiedenen Wahlbezirken belegen find, so hat der
mehrfach Wahlberechtigte vor Ablauf der oben bezeichneten
Frist der Handelskammer anzuzeigen, in welchem Wahl—⸗
bezirke er seine Stimme abgeben will. Wenn in diesem
Falle das mehrfache Wahlrecht darauf beruht, daß der Wahl⸗
berechtigte mehrere das Wahlrecht begründende Betriebe
besitzt, so hat die Handelskammer dafür zu sorgen, daß er
nur in die Wählerliste für denjenigen Wahlbezirk, in dem
wählen zu wollen er erklärt hat, aufgenommen, in den
übrigen Wählerlisten dagegen gestrichen werde. Ist der
Wahlberechtigte aus eigenem Rechte und als Vertreter
einer Gesellschaft usw. oder als Prokurist zur Abgabe der
Wahlstimme befugt, so ist, wenn er erklärt, als Vertreter
der Gesellschaft oder als Prokurist stimmen zu wollen, sein
eigner Betrieb aus der Wählerliste zu streichen. Wenn
er hingegen aus eigenem Recht stimmen will, so ist nicht
nur sein eigener, sondern auch der gesellschaftliche Betrieb
oder der Betrieb der Firma, deren Prokurist er ist, in die
Wählerliste aufzunehmen. Der Wahlvorstand für denjenigen
Wahlbezirk, in welchem der Gesellschaftsbetrieb bezw. die
Firma stimmberechtigt ist, ist jedoch anzuweisen, diesen Ver⸗
treter zur Stimmabgabe für den Betrieb nicht zuzulassen.
3. Das Gesetz sieht keine Bestimmung für den Fall vor,
daß der in mehreren Wahlbezirken Stimmberechtigte diese
Erklärung unterlähßt. Insbesondere knüpft es an die
Unterlaffung solcher Erklärung nicht den Verlust des Wahl⸗
rechts, Entsch. des OVG. vom 7. Dezember 1908 (J. oben
Anm. 1 am Ende). Es empfiehlt sich, daß die Handels—
kammer kurz vor Ablauf der obenbezeichneten Frist an die
Abgabe der Erklärung erinnert. Es dürfte nichts im Wege
stehen, daß die Handelskammer dabei denjenigen Wahl-⸗
bezirk bezeichnet, in welchem beim Unterbleiben der Erklä—
rung die Stimme abzugeben sei.
4. Die Erklärung bezieht sich auf diejenigen Wahlen,
welche auf Grund der zur Zeit der Erklärung festzustellen-