Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Einleitung.

kammern unterschieden sich die Korporationen durch ihre
ausgedehntere Verwaltungstätigkeit, besonders auch auf
privatrechtlichem Gebiete. Die Zugehörigkeit zu ihnen trat
zwar nicht, wie bei den Handelskammern, von selbst ein;
sie war jedoch für diejenigen Gewerbetreibenden eine
notwendige, welche die im ALR. II Titel 8 umschriebenen
kaufmännischen Rechte, wie Glaubwürdigkeit der Bücher,
Wechselfähigkeit, Geschäflsfähigkeit der Handlungsgehilfen,
Provision usw. in Anspruch nahmen, weil in den Städten
mit Korporationen der Besitz dieser Rechte an den Eintritt
in die Korporation geknüpft war. Durch das Einführungs⸗
ges. zum Allg. deutsch. HGB. vom 24. Juni 18601 Art. 3
84 wurden die privatrechtlichen Vorschriften der Statuten
der kaufmännischen Korporationen außer Kraft gesetzt,
namentlich auch diejenigen, durch welche die kaufmännischen
Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation
des Orts abhängig gemacht wurden. Seitdem lag der
wesentlichste Unterschied zwischen den kaufmännischen
Korporationen und den Handelskammern darin, daß die
Zugehörigkeit zu jenen der freien Entschließung der Be—
teiligten überlassen war, während die Handelskammern
Zwangsvertretungen darstellten.
Die Regierung scheint anfünglich den Korporationen
den Vorzug vor den Handelskammern gegeben zu haben:
so sind die westfälischen Stände auf eine Petition wegen
Errichtung von Handelskammern im Landtagsabschiede
für die Provinz Westfalen vom 13. Juli 1827 dahin
beschieden worden, „daß der hierbei vorwaltende Zweck
ebenso vollständig und im Anschluß an die in mehreren
            
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