Full text : Gesetz über die Handelskammern

—F

Einleitung.

Handels, der Fabriken, der Gewerbe und der Schiff⸗
sahrt, unter Darlegung ihrer Ansichten über die Mittel
zur Förderung der einen wie der andern, zur Kenntnis
der Staatsbehörden zu bringen, diesen auch die der Er—
richtung des Zweckes entgegenstehenden Hindermnisse,
sowie die zu ihrer Hebung sich darbietenden Auswege
anzugeben“. Ferner sollen sie ermächtigt werden können,
„die auf Gewerbe, Handel und Schiffahrt Bezug habenden
öffentlichen Anstalten und Anordnungen zu beauffichtigen
und zu überwachen“. Wahlrecht und Beitragspflicht
sollten von der Entrichtung eines jährlichen Gewerbe—
steuersatzes von 12 bis 20 Taler abhüngig gemacht
werden.

Auf diese Anregung hin sind im Jahre 1844 Handels⸗
kammern für die Stadt Erfurt, für den Kreis Hagen
und für die Stadt Halle und die Saalörter errichtet
worden.“) Von den Rheinischen Handelskammern unter⸗
schieden sie sich vornehmlich dadurch, daß eine Bestätigung
ihrer Mitglieder durch den Minister, wie sie in der
Rheinprovinz gemäß der Verordnung vom 8. Nivöse
des Jahres XI vorgesehen war, nicht gefordert wurde.
Andrerseits waren die 1844 errichteten Kammern der
Bezirksregierung untergeordnet, an die sie in nicht
eiligen Fällen ihre Berichte und Gutachten zu erstatten
hatten, während die Rheinischen Handelskammern in
solcher Abhängigkeit von den Bezirksregierungen nicht

2) Die Statuten dieser drei Handelskammern sind in
der Gesetzsammlung für 1844 (S. 663-675) veröffentlicht
worden.
            
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