Full text : Gesetz über die Handelskammern

Einleitung.

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Handelsstädten des Staats bereits bestehenden Ein—
richtungen durch Bildung kaufmännischer Korporationen
erreicht werden kann“.
Mit der Regierung Friedrich Wilhelm IV. trat in
diesen Anschauungen eine Wandlung ein. Als im
Jahre 1841 die Stände der Mark Brandenburg und
des Markgrafentums Niederlausitz beim Könige wegen
Errichtung von Handelskammern auch in den östlichen
Provinzen vorstellig wurden, erhielten sfie im Landtags⸗
abschiede vom 20. Dezember 1841 den Bescheid, daß der
König „in Anerkennung der Nützlichkeit solcher Institute“
dem Finanzminister, zu dessen Ressort damals die
Handels-⸗ und Gewerbeverwaltung gehörte, bereits be⸗
fohlen habe, „daß von den Behörden die Errichtung von
Handelskammern in dazu geeigneten Stüdten und
Distrikten der östlichen Provinzen befördert werde, um
dann deren Gutachten bei wichtigeren Handelsangelegen⸗
heiten, soweit dies statthaft ist, vernehmen zu können“.
Mit der weiteren Ausführung dieses Befehls beauftragte
der Finanzminister die Oberpräsidenten der einzelnen
Provinzen und teilte ihnen zu dem Zwecke eine Zu⸗
sammenstellung der Grundsüätze mit, die bei der Er—⸗
richtung der Rheinischen Kammern maßgebend waren
und für nene Organisationen leitend sein sollten. Als
Bestimmung der Handelskammer, die aus d bis 15
Mitgliedern des Handels- und Gewerbestandes bestehen
soll, wird mit geringer Abweichung von der in den
Statuten der Rheinischen Kammern üblichen Fassung
bezeichnet, „ihre Wahrnehmungen über den Gang des
Lusensky, Handelskammergeseß. 2. Aufl. 5
            
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