Einleitung.
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standen. Teils um diese Verschiedenheiten in der Organi⸗
sation der bestehenden Handelskammern zu beseitigen,
teils um für die Errichtung neuer Kammern sowohl zu
einem erleichterten Verfahren als zu gleichmüßigen Ein⸗
richtungen zu gelangen, ist am 11. Februar 1848 eine
Königliche Verordnung über die Errichtung von Handels⸗
kammern erlassen und dadurch eine einheitliche Unter—
lage für den weiteren Ausbau dieser Einrichtung ge⸗
schaffen worden. (Ges. Samml. S. 63.)
In den Aufgaben und der Bestimmung der Handels⸗
kammern ist durch die Verordnung von 1848 nichts ge⸗
ändert worden. Sie sind nach wie vor als beratende
Körperschaften gedacht, vornehmlich dazu bestimmt, den
Staatsbehörden gegenüber die Interessen von Handel
und Gewerbe in Gutachten und Ratschlägen zu vertreten.
Gutachtlich haben sie sich insbesondere auch über anzu⸗
stellende Makler und über die zur Verwaltung öffent⸗
licher Anstalten für Handel und Gewerbe zu ernennenden
Personen zu äußern. Verwaltungsaufgaben sind ihnen
unmittelbar nicht zugewiesen, doch ist die Möglichkeit
vorgesehen, ihnen die Beaufsichtigung der auf Handel
und Gewerbe bezüglichen Anstalten zu übertragen.*)
9)84 der Verordnung vom 11. Februar 1848 bestimmte
folgendes:
Die Handelskammern haben die Bestimmung, auf Ver—
langen der vorgesetzten Provinzial⸗ und Zentralbehoͤrden,
Berichte und Gutachten über Handels- und Gewerbean—
gelegenheiten zu erstatten, auch nach eigenem Ermessen ihre
Wahrnehmungen über den Gang des Handels und der