Full text : Gesetz über die Handelskammern

—DD

z12. Abgabe der Wahlstimmen durch Prokuriften.
Die im Handels⸗ oder Genossenschaftsregister ein—
getragenen Prokuristen eines wahlberechtigten Betriebes
werden zur Abgabe der Wahlstimme für diesen Betrieb
zugelassen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben ste
ihre Legitimation durch eine auszugsweise Abschrift aus
dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder durch eine
Bescheinigung des Inhabers oder eines gefetzlichen Ver⸗
treters des wahlberechtigten Betriebes darzutum

Im vorstehenden Statutenentwurf, der — wie oben
bemerkt — den Handelskammern nur formelle Anhalts⸗
punktte bieten will, sind durchaus nicht alle sachlichen
Möglichkeiten berücksichtigt, die bei der statutarischen Re⸗
gelung in Betracht kommen können. So ist der Fall außer
acht gelassen, daß eine Handelskammer beschließt, in Ge—
meinden mit befsonderer Gewerbesteuer die Handelskammer⸗
beiträge als Zuschläge zu dieser zu erheben. Ferner der
Fall, daß eine Handelskammer zunächft ihren Bezirk in
Wahlbezirke zu teilen und innerhalb der örtlichen Wahl⸗
bezirke Wahlabteilungen zu bilden wünscht. Für diese und
ähnliche kompliziertere Fälle sei auf die Erlaͤuterungen zu
den dabei in Frage kommenden Bestimmungen des Ge—
setzes verwiefen.

847.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der
Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.e
1. Da ein Termin für das Inkrafttreten der
Novelle und damit des Handelskammergesehes in der
obigen Fassung nicht bestimmt war, kam die nachstehende
Bestimmung des 81 des Gesetzes vom 16. Februar 1874
GesSamml. S. 283) zur Anwendung:
8—. 1. Ist in einem durch die Gesetzsammlung ver⸗
kündeten Erlasse der Zeitpunkt, mit welchem derfelbe
            
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