III.
Anhang zum Handelskammergesetz.
Gesetzliche Bestimmungen betreffend die Er—
weiterung des Geschäftskreises der Handels⸗
kammern und kaufmännischen Korporationen.
a) Wahl von Mitgliedern der Vezirkseisenbahnräte.
Gesetz betreffend die Einsetzung von Bezirkseisen—
bahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die
Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Juni 1882
(GesSamml. S. 313).
z 1. Einleitende Bestimmungen.
Zu beirätlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrs—
fragen (58 6. 14) werden bei den für Rechnung des
Staates verwalteten Eisenbahnen errichtet:
a) Bezirkseisenbahnräte als Beiräte der Staats—
eisenbahndirektionen.
b) ein Landeseisenbahnrat als Beirat der Zentral⸗
verwaltung der Staatseisenbaknen.
—2. A. Bezirkseisenbahnräte. Zahl.
Für den Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion
wird ein Bezirkseisenbahnrat errichtet. Auf