Einleitung.
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II. Session 1868/69, Nr. 169). Er ist von der Kommission
für Handel und Gewerbe beraten und zum Gegen—
stande eingehender Berichterstattung gemacht worden
(Drucks. 320 a. a. O.), aber wegen des Schlusses der
Tagung des Landtags nicht mehr zur Beratung im
Plenum gekommen. Der Entwurf ist darauf in der—
jenigen Gestalt, in der er aus den Kommissionsberatungen
hervorgegangen war, im September 1809 dem Hause
der Abgeordneten erneut vorgelegt worden (III. Session
1869, Drucks. Nr. 16). Nochmals in der Kommission
für Handel und Gewerbe durchberaten, deren Bericht am
25. Oktober 1869 erstattet wurde (Drucks. Nr. 46), hat
der Entwurf alsdann das Abgeordnetenhaus und das
Herrenhaus ohne weitere Beanstandung durchlaufen und
ist als Gesetz vom 24. Februar 1870 in Stück 10 der
Ges.Samml. von 1870 veröffentlicht worden (S. 134ff.).
Nach diesem Gesetze ist zur Errichtung einer Handels⸗
kammer nicht mehr ein vom Könige vollzogenes Statut,
sondern ministerielle Genehmigung erforderlich. Für die
Wahlberechtigung ist an dem Grundsatze festgehalten,
daß die kleineren kaufmännischen, sowie die handwerks⸗
mäßigen Betriebe in den Handelskammern nicht ver⸗
treten sein soller. War dies bisher dadurch erreicht
worden, daß für jede Handelskammer das Wahlrecht an
einen Mindestsatz der Gewerbesteuer geknüpft war, so ist
im Gesetze von 1870 in Rücksicht auf das inzwischen
in Preußen eingeführte Allgemeine Deutsche Handels⸗
gesetzbuch das Wahlrecht und demgemäß auch die Bei⸗—
tragspflicht von der Eintragung der Firma ins Handels⸗