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Einleitung.
register abhüngig gemacht. Daueben ist die Bestimmung
vorgefehen, daß das Wahlrecht für einzelne Handels—
kammern mit ministerieller Genehmigung noch weiter
eingeschränkt werden kann, indem es — außer an die
Eintragung ins Handelsregister — auch noch an die
Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel geknüpft
werden darf.*) Durch das Gesetz von 1870 sind in die
Handelskammerorganisation einbezogen: einerseits die im
Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, worunter
nicht nur die im Handelsgesetzbuch aufgeführten Ge⸗
fellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommandit⸗
gesellschaften und Aktiengesellschaften), sondern auch ein⸗
getragene Genossenschaften zu begreifen sind,“*) andrer⸗
seits die bergmännischen Betriebe, die nach dem Wort⸗
laute der Verordnung von 1848, weil nicht zur Ge—
werbesteuer veranlagt, von der Vertretung in den Handels⸗
kammern ausgeschlossen waren***) Um dabei die ge⸗
Diese Bestimmung soll nach der Absicht des Gesetzes
weniger den Zweck verfolgen, den Kreis der Wahlberechtigien
möglichst einzuengen, als vielmehr dazu dienen, die in den
einzelnen Landesteilen verschiedene Tragweite, die das
Kriterium der Eintragung ins Handelsregister im Hinblick
auf Art. 10 des Handelsgesetzbuchs hatte, auszugleichen
und die Grenze, von der ab das Wahlrecht und die Bei—
tragspflicht beginnen, gleichmäßig zu ziehen (Motive zu
83 — U. Kommissionsbericht zu 8 8).
*) Vgl. J. Kommissionsbericht F3 Lit. b.
») Für einzelne Handelskammern war das Wahlrecht
der Bergbaubetriebe bereits durch entsprechende Be—
stimmungen im Statute begründet worden.