Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Anhang.

ausführbar ist, das Gut hinterlegen und wenn es dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, es öffent⸗
lich versteigern lassen.
In allen diefen Fällen kann bei Waren, die einen
Boͤrsen⸗ oder Marktpreis haben, die öffentliche Versteigerung
durch freihändigen Verkauf bzw. Kauf ersetzt werden, wenn
er durch einen zu solchen Verkäufen oder Kaͤufen öffentlich
ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur offentlichen
Versteigerung befugte Person bewirkt wird Zu solchen
Verkaufen und Käufen sind außer den gemäß obigem Art. 13
öffentlich ermächtigien Handelsmäklern auch die auf Grund
des 8 830 des Bbrsengesetzes vom 22 Juni 1896 (RGesBl.
S. 157) bestellten Kursmakler befugt, 8 834 des Börsen⸗
gesetzes. Über die Kursmakler vgl. Handelskammergesetz
z*40 Anm. 1. Über die Zustündigkeit in Berlin s. daf.
z344 Anm. 5.
3. Die Handelsvertretung kann die Ermächtigung nicht
zurücknehmen; die Zurücknahme kann vielmehr nur im
Verwaltungsftreitverfahren durch Klage vor dem Bezirks—
ausschusse herbeigeführt werden. Die Zurücknahme hindert
den davon Betroffenen nicht, das Gewerbe als Haͤndels⸗
mäkler weiter zu betreiben, sondern entzieht ihm nur die
Ermächtigung, die in Anm.“2 erwähnten freihändigen Ver—
käufe und Käufe mit der Rechtswirkung, daß fie einen
Ersatz der öffentlichen Versteigerung bilden, vorzunehmen.

0) Die gutachtliche Außerung vor Erlaß von Ve—
slimmungen auf Grund des IGB. 84 Abs. 3 und
z 30 Abs. 4. Ausführungsgesetz zum HGB. vom
24. September 1809 (GesSamml. S. 303).

Art. 1.
Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche
die Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des
            
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