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Anhang.
auch die Ältesten der Kaufmannschaft zu hören; vgl. Handels—
kammergesetz F 44 Anm. 5.
3. Nach z 80 66B. muß sich jede neue Firma von
allen an demselben Orte oder in derselben Genmeinde be⸗
stehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden. Nach Abs. 4 daf. kamn durch die
Landesregierungen bestimmt werden, daß benachbarte Orte
der Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Eine entsprechende
Bestimmung ist am 2. Dezember 1899 Justizministerial⸗
blatt S. 587) erfolgt. Nachdem sie durch mehrere weitere
Verfügungen ergünzt worden, ist im Justizministerialblatt
für 1908 S. 359 eine Zusammenstellung der vorhandenen
Firmenbezirke (6 30 Abf. 4 HGB.) veröffentlicht worden.
Dem Erlasse der einzelnen Verfügungen ist die gutachtliche
Anhörung der Handelsvertretungen vorausgegangen.
d) Vorschläge für die Ernennung von
Handelsrichtern.
14. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung von 1898
(RGesBl. S. 371).
8111.
Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.
5112.
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen
Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes
berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren
ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht aus⸗
geschlossen.
1. Die Handelsrichter sind Beifitzer in den Kammern
für Handelsfachen, die bei den Landgerichten nach Ermeffen