Die gutachtl. Äußerung vor Erlaß v. Bestimmungen usw. 241
84 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs! näher festgesetzt
wird, sind der Justizminister und der Minister für
Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor
dem Erlasse solcher Bestimmungen sind in der Regel
die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.“⸗
Das gleiche gilt von den Bestimmungen, welche
nach 8 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen
werden können.
1. 8 4 Abs. 1 HGB. bestimmt, daß die Vorschriften
über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine
Anwendung finden auf Handwerker, sowie auf Personen,
deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Klein—
gewerbes hinausgeht. Diese können also auch nicht ins
Handelsregister eingetragen werden. Nach Abs. 3 das. sind
die Landesregierungen — für Preußen nach der obigen
Bestimmung der Justizminister und der Minister für Handel
und Gewerbe — befugt, Vorschriften zu erlassen, durch welche
die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach
dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in
Ermangelung einer solchen Bestimmung nach anderen
Merkmalen näher festgesetzt wird. Die preußische Gewerbe—
steuer (s, Handelskammergesetz 833 Anm. 4) beruht auf
dem Ertrage und ergänzend auf dem Anlage- und Be—
triebskapital. Weder das eine noch das andere dieser
Merkmale läßt sichere Schlüsse auf den Geschäftsumfang zu.
Die Abgrenzung des Kleingewerbes müßte daher für Preußen
nach anderen Merkmalen als der nach dem Geschäftsum—
fange bemessenen Steuerpflicht erfolgen.
2. Eine Anhörung der Handelsvertretungen hierüber
hat bereits im Jahre 1898 stattgefunden und das Er—
gebnis gehabt, daß sich die überwiegende Mehrheit gegen den
Erlaß der im Abf. 1 erwähnten Bestimmungen aussprach.
Bisher ist denn auch der Erlaß solcher Bestimmungen
unterblieben. Für Berlin sind neben der Handelskammer
Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl. 16