Full text : Gesetz über die Handelskammern

Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 247

Geschäftsjahr. Als Geschäftsjahr gilt das Kalender—
jahr. Darüber, ob Einzelvorschläge oder Jahres—
vorschläge zu machen sind, entscheiden die Minister
der Justiz und für Handel und Gewerbe nach An—
hörung der vorschlagsberechtigten Organe des Handels⸗
standes. Sind an den Vorschlägen für eine Kammer
für Handelssachen mehrere Organe des Handelsstandes
beteiligt, so sind in der Regel Jahresvorschläge zu
machen.

1. Die Zulässtgkeit von Jahresvorschlägen ist eine
Neuerung gegenüber dem früheren Verfahren, das nur
Einzelvorschläge vorsah. Darüber, bei welchen Kammern
für Handelssachen das eine oder das andere Verfahren an—
zuwenden ist, wird in der allgemeinen Verfügung vom
12. März 1804 (MBl. d. H. u. GV. S. 81) Bestimmung
getroffen. Für 28 Kammern für Handelssachen sind Jahres⸗
borschläge, für 16 Kammern Vorschläge für den ein—⸗
zelnen Fall vorgeschrieben. In den hierüber aufgestellten
Verzeichnissen (K für Jahres- B für Einzelvorschläge) ist
ferner die Anzahl der für jede Kammer für Handelssfachen
in Betracht kommenden Handelsrichter und Stellvertreter,
sowie die Anzahl der von den einzelnen Handelsorganen
vorzuschlagenden Personen ersichtlich gemacht. Anderungen
dieser Verzeichnisse werden im MBl. d. H. u. GV. bekannt
gegeben.

83.

Die Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird
durch die Minister der Justiz und für Handel und
Gewerbe bestimmt.

Die Bezeichnung der vorzuschlagenden Personen
erfolgt durch Wahl. Auf die Wahl finden die für

84.
            
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