Full text : Gesetz über die Handelskammern

Einleitung.

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Bestreben der Handelskammern, ihren Bezirk auszu—⸗
dehnen, in zahlreichen Fällen zur Einbeziehung benach—
barter, bisher in Handelskammern nicht vertretener Ge—
biete geführt.
Das Gesetz vom 24. Februar 1870 hat durch die
spätere Gesetzgebung verschiedene Anderungen erfahren.
Infolge der Neuregelung der Landesverwaltung durch
das Gesetz vom 80. Juli 1888 (Ges.Samml. S. 195)
sind die Aufgaben, die bisher von der Bezirksregierung
wahrzunehmen waren, auf den Regierungspräsidenten über⸗
gegangen.*) Ferner wurde die Austragung verschiedener
Streitfragen, die in der Bildung und Verwaltung der
Handelskammern entstehen können, dem Verwaltungs⸗
streitverfahren überwiesen; namentlich ist die endgültige
Entscheidung über Wahlberechtigung und Beitragsleistung
in diesem Verfahren zu treffen.**)
In den durch das Gesetz vom 24. Februar 1870
geschaffenen Rechtszustand griff ferner die Meuregelung
der Gewerbesteuer ein, indem die Bestimmungen des
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Ges. Samml.
S. 20) mit den Grundsätzen des Handelskammergesetzes
über die Beitragsleistung nicht völlig übereinstimmten.
Die entstandenen Lucken wurden einstweilen durch Ver—

) Nur die Genehmigung zur Erhebung eines 10 v. H.
der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlags zu derselben
und zur Überschreitung des Voranschlags ist dem Minister
für Handel und Gewerbe übertragen worden.
*) S. XVII. Titel des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 (Ges.Samml. S. 237).
            
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