Full text : Gesetz über die Handelskammern

Einleitung.

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des Kollegiums vom Könige ernannt, seitdem vom Kolle—
gium gewählt worden. Die Wahlen wurden anfangs durch
den König, seit Ende 1885 durch den Minister für Handel
und Gewerbe bestätigt. Der Vorsitz im Kollegium war
ursprünglich dem Oberpräsidenten zu Altona, seit der
Aufhebung dieser Stellung (1869) dem Ersten Bürger⸗
meister der Stadt übertragen. Außerdem gehörte regel—⸗
mäßig noch ein Mitglied des Altonger Magistrats dem
Kommerzkollegium an. Die Mitgliedschaft im Kollegium
ist immer Ehrenamt gewesen. Das Recht, von den
Handel-⸗ und Gewerbetreibenden Abgaben zu erheben,
hat das Kommerzkollegium nie besessen. Es deckte seine
Ausgaben aus den Zinsen eines Vermögens, zu dem
ein Geschenk der dänischen Regierung von 10 000 Talern
den Grund legte, und das zur Zeit der Umwandlung
des Kollegiums in eine Handelskammer (1898) auf mehr
als 500 000 M. angewachsen war.*)
Nach Erlaß des Gesetzes vom 24. Februar 1870 war
zunüchst erforderlich, die Verfassungen und Einrichtungen
der bestehenden Handelskammern mit diesem Gesetze in
Übereinstimmung zu bringen. Das Ergebnis ist für
jede Provinz in einem Erlasse des Handelsministers

Näheres über die Organisation und Tätigkeit des
Kommerz⸗Kollegiums enthält die 1892 erschienene Schrift
seines Sekretärs Dr. Ehrenberg: „Das Königliche Kommierz⸗
Kollegium in Altona“, über die finanzielle Entwicklung die
1894 erschienene Schrift von J. Dubbers: Rückblick auf
das Kassenwesen des Königlichen Kommerz⸗-Kollegiums in
Altona. In betreff der Umwandlung in eine Handels—
kammer s. Anm. 3 zu 8 44.
            
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