Einleitung.
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Die Aufsicht über die Handelskammern führt der
Minister für Handet und Gewerbe. Auf seinen Antrag
kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staats—
ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen
innerhalb dreier Monate Neuwahlen vorgenommen werden.
Durch das Gesetz wurden die in den Städten Berlin,
Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel
und Elbing bestehenden, im Gegensatz zu den Handels⸗
kammern auf freiwilligem Beitritt beruhenden kauf—
männischen Korporationen und das Kommerzkollegium
in Altona aufrecht erhalten, welche im wesentlichen die
gleichen Aufgaben zu erfüllen haben wie die Handels—
kammern. Diesen Körperschaften ist aber gestattet worden,
sich durch ein ministerieller Genehmigung unterliegendes
Statut in Handelskammern umzuwandeln, eine Befugnis,
von welcher bisher das Kommerzkollegium in Altona
und die Korporation in Magdeburg Gebrauch gemacht
haben. Trotz des Bestehens einer kaufmännischen Korpo⸗
ration kann für ihren Bezirk unter den allgemeinen ge⸗
setzlichen Voraussetzungen eine Handelskammer einge—
richtet werden. In diesem Falle, der für Berlin und
seine Vororte eingetreten ist, erlöschen die öffentlich⸗recht⸗
lichen Befugnisse der Korporation, insoweit nicht durch
ministerielle Verfügung Ausnahmen vorgesehen werden,
während die Handelskammer in ihren Zuständigkeiten
keine Einbuße erfährt. Übrigens kann durch ein ministe⸗
rieller Genehmigung unterworfenes Statut eine Ver—⸗
einigung der Korporation mit der Handelskammer her⸗
beigeführt werden.