Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Einleitung.

Die Organisation der Handelskammern, wie sie sich
nach dem vorstehend angedeuteten Inhalte des Handels⸗
kammergesetzes m der Fassung der Novelle vom
19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten
als wohlgelungen anzusehen. Der in der Entwicklung
der Handelskammern zutage tretende Gedanke, diese
nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich be⸗—
ratenden Organe in steigendem Umfange zu Ver—
waltungsaufgaben heranzuziehen, hat volle Verwirklichung
in der Novelle gefunden, indem durch sie den Handels—
kammern die Möglichkeit gegeben worden ist, für die in
ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungsorgane
zu werden und zu ihrem Nutzen Aufgaben zu über—
nehmen, zu deren Erfüllung Staat und kommunale
Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weise geeignet
noch bereit sein würden. Die materielle und rechtliche
Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit ist dadurch
gewährt, daß die Handelskammern mit weitgehendem
Besteuerungsrecht ausgestattet und durch den Besitz
juristischer Persönlichkeit zum Abschlusse von Rechts—
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Ver—
waltungsaufgaben zu Nutzen einzelner räumlicher Teile
des Handelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige
wird durch die den Handelskammern verliehene Be⸗
fugnis erleichtert, die hierdurch begünstigten Beitrags—
pflichtigen zu Präzipualbeiträgen heranzuziehen: eine
Vorschrift, die für die Tätigkeit der Handelskammern
namentlich auf dem Gebiete des Fortbildungs— und
Fachschulwesens von Bedeutung werden kann.
            
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