Einleitung.
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Ob die Begrenzung der in die Handelskammer⸗
organisation einbezogenen Berufsklassen der durch unsere
wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der
Erwerbsstände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt
werden. Die Ausscheidung des Handwerks mag in der
geschichtlichen Entwicklung, welche zu einer selbständigen
Organisierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse
Rechtfertigung finden. Sachlich erscheint sie, schon im
Hinblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Handwerk
und Industrie, ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung
des nicht registerpflichtigen Kleingewerbes und Kleinhandels
aus der Handelskammerorganisation.
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der
Handelskammer auf jede Schablone verzichtet ist. Das
zu erstrebende Ziel, daß in den Handelskammern die
Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine wirk⸗
liche Vertretung finden, läßt sich bei der Mannigfaltigkeit
der Verhältnisse in den verschiedenen Handelskammer—
bezirken leichter erreichen, wenn dafür verschiedene Wege
offen stehen. Von dieser Erwägung aus gewährt das
Gesetz die Möglichkeit, bei dem Aufbau der Handels—
kammern den besonderen Verhältnissen des einzelnen
Bezirks gerecht zu werden, indem es die Regelung sowohl
des Wahlsystems als des Wahlverfahrens dem, nur durch
das Erfordernis ministerieller Genehmigung beschränkten,
Selbstbestimmungsrechte der Handelskammern überlüßt.
Nicht minder verdient Anerkennung die fast un—
begrenzte Bewegungsfreiheit, die den Handelskammern
für ihre Geschäftsführung gewährt ist. Nur vereinzelte