Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskammergesetz.

zustehende Wahlrecht selbst ausüben wollen, als auch die—
jenigen Personen, die das Wahlrecht zur Handelskammer
nur als Vertreter ausüben (Abs. I und II dieses Para—⸗
graphen). Diese Anforderungen sind folgende:
1. mannliches Geschlecht.
2. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese gehen ver⸗
loren durch gerichtliche Aberkennung, eine Nebenstrafe,
auf die neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe
ohne weiteres, neben der Gefängnisstrafe nur dann
erkannt werden kann, wenn die Dauer der erkannten
Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich
zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme
mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe
ausgesprochen wird. Die Dauer des Verlustes be⸗
trägt bei zeitiger Zuchthausstrafe zwei bis zehn, bei
Gefängnisstrafe ein bis fünf Jahre. (Deutsches Straf⸗
gesetzbuch vom 831. Mai 1870, 8 832.)
die Person darf weder unter Vormundschaft noch
unter Pflegschaft stehen. Einen Vormund erhalten:
a) Minderjährige, die nicht unter elterlicher Gewalt
stehen oder deren Eltern zu ihrer Vertretung nicht
berechtigt find, BGB. 8 1773. Die Minderjährigkeit
währt bis zum beendeten 21. Lebensjahre; doch
kann ein Minderjähriger durch das Vormundschafts—
gericht schon nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre
für großiährig erklärt werden, BGB. 8 83.
Volljährige, die entmündigt sind, BGB. 8 1896.
Entmündigt kann werden:
wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistes—
schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag,
wer durch Verschwendung sich oder feine Familie
der Gefahr des Notstandes aussetzt,
wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine

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