So bildete sich zur Zeit der Kron-Kolonie, getrennt vom Staate,
eine Art nationalen Privatschulwesens, Het Christlijk Nationaal
Onderwijs, und überall da, wo die Boerenbevölkerung :am dichtesten
war, entstanden die sogenannten „C, N. O0.“ Schulen, (C, N. 0.
für Christelijk Nationaal Onderwijs = christlich nationaler Unterricht.)
Die nötigen Lehrkräfte für diese Schulen boten die vielen kolonialen
und holländischen Lehrer, welche vor dem Kriege im
Dienste der Taansvaal-Republik gestanden hatten und jetzt nach
dem Kriege ohne Beschäftigung waren. Die Unterrichts-Sprache
in diesen Schulen: war, wenigstens in den unteren Klassen, fast
ausschliesslich Holländisch und der Lehrplan im grossen und ganzen
derselbe wie vor dem Kriege. Die grösste dieser C. N. O. Schulen
war die bereits erwähnte „Eendracht Hogere School“, Pretoria,
welche unter einem Dache einen Kindergarten, eine Volksschule
und eine höhere Schule, eine Art Gymnasium, beherbergte, Sie
zählte etwa 500 Schüler.
So gab es in Transvaal zur Zeit der Kron-Kolonie zwei getrennte
Unterrichtswesen, das eine ein staatliches, das andere ein
privates, das eine mit englischer, das andere mit holländischer
Unterrichts-Sprache. Erst der kommenden Periode war es beschieden,
beide durch ein neues Sprachgesetz zu einem Ganzen zu
vereinen,
‚Auch die Bestimmung des Gesetzes „Ordinance 7“ über das
Erteilen des dogmatischen Religions-Unterrichts in den Schulen
und während der Schulzeit durch die Geistlichen der verschiedenen
Konfessionen stiess auf vielseitigen Widerspruch. ;
Der Gouverneur berief daher im Jahre 1904 eine Kommission
(The religious Instruetion in Schools Commission), welche das Für
and Wider dieser Bestimmung prüfen sollte. Diese Kommission
setzte sich unter anderen mit den Repräsentanten der verschiedenen
Unterrichts - Departemente Süd-Afrikas, den Lehrern und Schulinspektoren,
sowie den Vertretern der verschiedenen Kirchen in
Verbindung und sprach sich nach genauer Prüfung der Verhältaisse
in ihrer Majorität gegen diese Bestimmung aus.
Die Gründe, welche die Kommission zu dieser Entscheidung
bestimmten, sind zu wichtig, um hier übergangen zu werden, Sie
sind niedergelegt in dem „Report of the Religious Instruetion in