Full text : Das Unterrichtswesen Transvaals

Entwicklung des Unterrichts nötig ist. Wo Englisch nicht die Muttersprache
ist, soll es allmählich als Unterrichts-Medium eingeführt und als solches nach
Beendigung des für Standard“ III vorgeschriebenen Kursus beibehalten werden,
mit Ausnahme der in Artikel 32 (siehe dort) aufgeführten Fälle.“
Artikel 31: „Kein Kind soll in einer Staatsschule von einem „Standard“ in den
nächst höheren versetzt werden, wenn es sich nicht unter anderen: solch eine
Kenntnis der englischen Sprache angeeignet hat, als man vernünftigerweise von
ihm erwarten kann und wenn es nicht ausreichende Forttschritte in dieser
Sprache macht *

Artikel 32: „In jeder Staatsschule soll angemessene Fürsorge für den Unterricht
der holländischen Sprache getroffen werden, und jedes Kind einer solchen
Schule soll in dieser Sprache Unterricht erhalten, wenn nicht der Vater es anders
wünscht. Hierbei ist vorausgesetzt, dass, falls die Muttersprache eines Kindes
nicht Holländisch ist, der Unterricht der holländischen Sprache zu: einer Zeit
beginnen soll, welche dem Direktor des Unterrichtswesens vom pädagogischen
Standpunkte aus als geeignet erscheint.“
MH. „Um einen ausreichenden Unterricht der holländischen Sprache zu
sichern, soll der Direktor des Unterrichtswesens auf Anempfehlung des „Boards' *)
in irgend einer Staaisschule diese Sprache in irgend einem „Standard“ über
„Standard“ IIl in einem Fach, höchstens aber in zwei Fächern als Medium zulassen.
 Die Zeit, welche auf das Erlernen dieser Fächer durch Holländisch als
Medium verwendet wird, soll nicht eingerechnet werden in die Zeit, welche für
den Unterricht der holländischen Sprache selbst bestimmt ist.“
IT. „Wo in einer Staatsschule die Muttersprache des Kindes weder Englisch
 noch Holländisch ist, darf die betreffende Muttersprache unter denselben
Bedingungen und in derselben Ausdehnung, wie dies in diesem Artikel für
Holländisch zugestanden ist, in irgend einem „Standard“ über „Standard“ IIL als
Medium gebraucht werden. **)

*) Board = die Schulbehörde der Distrikte, gewissermassen die Agenten
des Unterrichts-Departements, (Siehe hierzu diese Abhandlung p. 39 ff.).
**) Section 30. The medium of instruction in the lower standards of
any public school shall be the native language of the pupil which shall continue
 to be used as such medium for such time as is required to ensure proper
educational progress and development. Where English is not the native language
 its use as a medium of instruction shall be gradually introduced and
beyond the completion of the course prescribed for the third standard it shall
be so used save as is otherwise provided in section thirty-two.
Section 31. No pupil in a public school shall be promoted from any
Standard to any higher standard unless he shall inter alia have acquired such
knowledge of the English language as may be reasonable expected of him and
is making satisfactory progress in the knowledge of that language.
Section 82. 1) Adeauate provision for the teaching of the Dutch
            
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