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Blicken wir jetzt nochmals auf die Arbeit der „Kommission
zur Untersuchung der Notlage Transvaals“ zurück, so finden wir,
dass das Ergebnis derselben in Kürze die Anempfehlung der Ein-(führung
des Schulzwanges, sowie eines sich den Verhältnissen des
Landes anpassenden Lehrplanes war. Die weitere Entwicklung
wird zeigen, wie weit man dieser Anempfehlung Folge geleistet hat.
Kapitel IV.
Das Schulgesetz von 1907 und dessen Durchführung.
(Siehe hierzu Education Acts 1907, 1908 und 1909, revised Regulations
and Instructions).
Das Schulgesetz (Education Acts) des Jahres 1907 ist ein
Produkt der Transvaal-Kolonie unter verantwortlichem Gouvernement,
Es hebt die Bestimmungen des früher besprochenen Gesetzes
Ordinance Nr. 7, 1903 auf und bildet die Grundlage des
heutigen Unterrichtswesens Transvaals, Es trat in Kraft am 1.
Oktober 1907 und erfuhr während der Jahre 1908 und 1909 noch
einige kurze Abänderungen und Zusätze.
Seine Ausarbeitung lag vornehmlich in den Händen General
Smuts’, der als Kolonial-Sekretär zugleich die Stellung eines Unterrichts-Ministers
bekleidete und sich um das Unterrichtswesen Transvaals
in hervorragender Weise verdient gemacht hat.
Die höchste Instanz in Unterrichts-Angelegenheiten ist nach
diesem Gesetze der Minister, der der Verfassung gemäss wiederum
dem Parlament und dem Gouverneur verantwortlich ist.
Die Central-Leitung (siehe Education Acts Artikel 3) liegt in
den Händen des Direktors des Unterrichtswesens und des ihm
unterstellten Unterrichts-Departements. Der Direktor des Unterrichtswesens
wird vom Gouverneur ernannt und ist in seinem Tun
and Lassen dem Minister verantwortlich.
Zwischen dem Minister einerseits und dem Direktor des Unterrichtswesens
sowie dem Unterrichts-Departement andererseits steht
der „Council of Education“, eine. Körperschaft, welche nach Arüikel
7 aus dem Direktor des Unterrichtswesens und 4 von dem
Gouverneur zu ernennenden Mitgliedern besteht.