Full text : Das Unterrichtswesen Transvaals

39 —

Zum Glück gestattet aber der 2. Teil des Schulzwangsgesetzes,
dass die Altersgrenze für die Schulpflicht verlegt werde, vorausgesetzt,
 dass die obere Grenze nicht unter das vollendete 13, und
die untere nicht unter das vollendete 6. Lebensjahr falle. Es ist
also die Möglichkeit für eine Verschärfung des Gesetzes vorgesehen.
Es liesse sich hierzu nun folgender Vorschlag machen:
1. dass es keinem Kinde, auch wenn es den „Standard“ IV
absolvierte, erlaubt sei, vor dem vollendeten 13. Lebensjahre die
Schule zu verlassen,
2. dass jedes normal veranlagte Kind, welches den „Standard“
[V noch nicht absolvierte, bis zum vollendeten 14. Lebensjahre
schulpflichtig bleibe.
Der zweite Teil des Schulzwangsgesetzes gestattet aber auch
noch, dass die Bildungsgrenze für die Befreiung von der Schulpflicht
 über den „Standard“ IV hinausgerückt werde.
Die Fortbildungsschulen, von welchen noch später die Rede
sein wird, sowie die Leiter der Werkstätten der Eisenbahn und
der Minen klagen allgemein über den zu niederen Bildungsgrad
sines Teiles ihrer Schüler resp. Lehrlinge. Sie verlangen alle der
‚Standard“ VI als Bildungsgrenze für den Abgang von der Volksschule.

Es wäre demnach sehr zu empfehlen, dass auch von der letztgenannten
 Klausel des Gesetzes baldmöglichst Gebrauch gemacht
werde.
[n diesem Falle wäre folgender Vorschlag zu machen:
1. Jedes Kind darf nach Absolvierung des „Standard“ VI. —
dies wäre im günstigsten Falle am Ende des 13. Lebensjahres. —
die Schule verlassen,
2. Alle übrigen Kinder sind nach dem vollendeten 14. Lebensjahre
 zum Abgang von der Schule berechtigt.
Die Durchführung des Schulzwangsgesetzes liegt (Artikel 21)
in den Händen der „School Boards“,
Ganz Transvaal ist (Artikel 38) in verschiedene Distrikte,
—gegenwärtig 27—, eingeteilt, und jeder Distrikt hat seinen „Board“,
d. h. eine Körperschaft, welche (Artikel 39) aus 6, 9, oder 12
Mitgliedern besteht, zu einem Drittel vom Minister ernannt und zu
zwei Dritteln von dem betreffenden Distrikte gewählt wird.
            
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