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Körperlich soll nach deren Urteil auf das Kind oft eine schlechte
Ernährung einwirken. In körperlicher und geistiger Beziehung sollen
in einigen Fällen Verwandtenehen eine degenerierende Wirkung
gehabt haben. Doch wird ärztlicherseits versichert, dass dieses
nur Ausnahmen seien, und dass die Zahl der geistig Minderwertigen
in Transvaal nicht grösser sei als in den meisten anderen Ländern.
Auf die Moral des Kindes soll in vielen Fällen seine Umgebung
einen. schädlichen Einfluss ausüben. Neigung zur Unwahrheit wird
des öfteren hervorgehoben. Alle aber stimmen darin überein, dass
man an das Transvaalkind an sich im Durchschnitt dieselben Anforderungen
stellen könne und müsse wie an das Durchschnittskind
irgend eines anderen Landes,
Es ist sicher, dass äuf viele Kinder Transvaals die Umgebung,
in welcher sie aufwachsen, von nachteiliger Wirkung ist, und dass
der Lehrer infolgedessen in der Schule manchmal gezwungen wird,
wenn eine Ermahnung, ein gütiger Verweis oder sonst eine leichtere
Strafe nicht ausreichen, zu ernsteren Strafen zu greifen, die in
einer körperlichen Züchtigung oder gar einem Ausweis ans der
Schule gipfeln.
Für letztere Strafen bestehen (siehe Departmental Circulars,
Nr. 8, March 1910 p. 4—86) besondere Bestimmungen. Nach diesen
darf eine körperliche Züchtigung, — die Transvaal-Volksschulen sind
gemischte, d. h. sie unterrichten Knaben und Mädchen gemeinsam,
-— nur an Knaben vollzogen werden, und zwar nur in Fällen fortgesetzten
Unfleisses, schweren Ungehorsams, Schulschwänzens. Lügens
und ähnlicher schwerer Vergehen.
Die Strafe soll durch den Leiter der Schule oder durch einen
Lehrer in Gegenwart des Leiters vollstreckt werden, und zwar
nach genauer Untersuchung des Falles und niemals in der Gegenwart
anderer Schüler. Sie darf nur mit einem Rohrstock oder
einer leichten Rute und stets nur auf das Gesäss des Knaben ausgeübt
werden. Irgend eine andere Art körperlicher Züchtigung
ist unter allen Umständen untersagt.
Der Leiter der Schule hat über jede körperliche Züchtigung
ein genaues Protokoll zu führen, und zwar muss dasselbe Namen,
Alter und Vergehen des Knaben, die Zahl der verabreichten Hiebe,