§ 6. Voraussetzungen.
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sitive Vertragsverletzung im Sinne Staubs liegen^). Dazu
gehört es z. B., wenn der Käufer schuldhaft in ungebührlich
schneller Folge oder großen Mengench abruft oder wenn er dem
Verkäufer durch verspäteten Abruf die Lieferfrist schmälert^).
Will der Verkäufer daraufhin die Leistung verweigern und sich
verklagen lassen, so kann er einwenden, daß des Gegners Verlangen,
er solle liefern, gegen Treu und Glauben verstoßen habe,
er also zur Leistung nicht verpflichtet gewesen fei. Er kann jedoch
auch seinerseits vorgehen und die Rechte aus § 326 BGB.
für sich in Anspruch nehmen, die ihm nach Staubs Theorie zukommen.
Wofür er sich entscheidet, wird von geschäftlichen Gesichtspunkten
abhängen. Von faulen Kunden Schadensersatz zu
fordern, würde mehr kosten als einbringen. Andererseits wird
ein Fabrikant, der sich wegen eines großen Auftrages Unkosten
gemacht hat, den Käufer nicht laufen lassen, ohne sich schadlos
gehalten zu haben.
Die Behandlung der Unmöglichkeit beim Abruf zeigt keine
Besonderheiten. Es kann aber vorkommen, daß wir eine positive
Forderungsverletzung nicht nach Analogie des Verzuges, sondern
der Unmöglichkeit zu behandeln haben. Das dürfte namentlich
für den Fall in Frage kommen, daß der Käufer eines nicht einheitlichen,
erst „auf Abruf" herzustellenden Kaufgegenstandes den
Abruf mehrmals zu spät vornimmt, so daß die Lieferfrist nicht
gewahrt wird.
Die Rechte, welche im Falle jeder positiven Vertragsverletzung
im Abruf dem Verkäufer zustehen, bestimmen sich nach
den gewöhnlichen Vorschriften.
8 6.
Voraussetzungen.
Der Abruf, eine Handlung im Sinne des § 295 BGB., ruft
versäumt Gläubigerverzug hervor. Da er grundsätzlich Pflicht
7) Vgl. „Recht" 09 Nr. 2928.
8) Ga. tz 12 d. Abh. Nr. 108.
9) So HK. Berlin in Mitteil. 1913 S.214.
Hagedorn. Handelskauf „aus Abrus". 3