DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 699
PORTUGAL
Nach dem Dekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 sind Hilfskassen auf
Gegenseitigkeit in allen Bezirken des Festlandes und der Nachbarinseln
zu errichten. Zur Erleichterung des Beitritts und der Leistungsgewährung
können die Hilfskassen Zweigstellen in den dicht bevölkerten Kirch-
spielen. eröffnen (Art. 2).
Es ist Sache des Staates, die obligatorischen Hilfskassen zu errichten.
Diese Aufgabe obliegt dem Amt für Sozialversicherung und allgemeine
Fürsorge. Die Errichtung wird eingeleitet durch Volkszählungsbeamte,
lie für die einzelnen Kirchspiele die versicherungspflichtige Bevölkerung
(estzustellen haben (Art. 11).
In Bezirken, wo Hilfskassen auf Gegenseitigkeit bereits bestehen,
waren diese berechtigt, sich innerhalb von 60 auf die Bekanntmachung
des Dekrets folgenden Tagen in obligatorische Kassen umzuwandeln
(Art. 8).
Eine Hilfskasse, deren Satzung durch Bekanntmachung des Amtes
für Sozialversicherung und allgemeine Fürsorge im Amtsblatte genehmigt
worden ist, geniesst folgende Vorteile: sie hat den Charakter einer
juristischen Person und Anspruch auf Rechtshilfe, kann mit vorheriger
Genehmigung der Regierung die für ihre Geschäftsräume, ihre Verwaltung
ı1sw. etwa notwendigen städtischen Grundstücke erwerben, ist von gewissen
Steuern und Abgaben befreit, kann mit vorheriger Genehmigung der Regie-
sung Stiftungen und Erbschaften unter Ablehnung der Haftung für etwaige
Schulden entgegennehmen und ist endlich von der Entrichtung der Postge-
bühren befreit (Art. 16),
Organe der obligatorischen Kassen sind: Die Hauptversammlung,
der Vorstand und der Finanzbeirat (Conselho fiscal}.
a) Die Hauptversammlung
Sie besteht aus den vollberechtigten Mitgliedern im Alter von 15-75
Jahren mit einem Jahreseinkommen von weniger als 900 Escudos, die im
Kassenbezirk wohnen und Anspruch auf Versicherungsleistung haben,
und Ehrenmitgliedern (deren Jahreseinkommen 900 Esecudos übersteigt).
Die Hauptversammlung wird zweimal im Jahre einberufen, und zwar
im Januar oder Februar zur Prüfung und etwaigen Abänderung des
Rechenschaftsberichts über das vergangene Jahr und zur Beurteilung der
Tätigkeit des Vorstandes ; die im November oder Dezember stattfindende
Delegiertenversammlung hat den Vorstand und den Finanzbeirat zu wählen,
sowie die Angestellten zu ernennen (Art. 55, 5). .
Die Hauptversammlung hat das Recht der Satzungsänderung ; sie kann
aber diesbezügliche Beschlüsse nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln
der Mitglieder fassen (Art. 56). .
Gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung sind
anverbindlich. Die bei der Beschlussfassung anwesenden Personen haften
jedoch persönlich und zur gesamten Hand (Art. 58). ;
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer,
En Kassenwart und aus Beisitzern, deren Zahl die Satzung bestimmt
(Art. 50).
Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung aus dem
Kreise der vollberechtigten Mitglieder und der Ehrenmitglieder auf ein
Jahr gewählt. Eine Beschränkung der den Ehrenmitgliedern eingeräum-
ben. Sitze sieht das Gesetz nicht vor ; hierüber entscheidet der Wahlgang.
Die Vorstandsmitglieder haften der Kasse und Drittpersonen persön-
lich und zur gesamten .Hand für ihre Amtsführung (Art. 51). Die Genehmi-