Full text: Die Aufgaben der Volkswirtschaftslehre als Wissenschaft

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„Nie dürfen wir von Naturgesetzen reden, wenn wir volks 
wirtschaftliche Erscheinungen betrachten.“ Nicht nur lehnt 
Diehl die sogenannten „ewigen“ Naturgesetze ab, sondern 
auch „wirtschaftliche Gesetze innerhalb bestimmter histo 
risch rechtlicher Epochen“. Dieses Urteil ist um so be 
achtenswerter, weil Diehl zu den wenigen deutschen 
Nationalökonomen gehört, die auch während der Blütezeit 
des Historismus die Notwendigkeit des theoretischen Den 
kens für die Volkswirtschaftslehre in den Vordergrund 
rückten. Ganz sicher hat jedenfalls Diehl recht, wenn er 
meint, daß die schlechten Erfahrungen, die man in der 
Wirtschaftspolitik mit den sogenannten Gesetzen der poli 
tischen Ökonomie machte, dem Ansehen unserer Wissen 
schaft sehr geschadet hätten. Ich glaube aber, daß dabei 
der größere Teil der Schuld die Praxis insofern trifft, als 
sie den Sinn des Wortes „Naturgesetz“ manchmal arg 
mißverstanden hat. Das gilt auch von Prince Smith, 
wenn er den Satz schreibt, den Diehl zitiert: „Für feste 
Ordnung im Wirtschaftsganzen, für die vollste Betätigung 
aller produktiven Kräfte und für angemessene Beteiligung 
an den erarbeiteten Befriedigungsmitteln ist durch die 
volkswirtschaftlichen Naturgesetze gesorgt.“ Man kann 
eine derartige Vorstellung von einem naturnotwendigen 
Handeln im wirtschaftlichen Leben nicht energisch genug 
zurückweisen; Gesetze in diesem Sinne gibt es nicht. 
Aber an solche Gesetze glaubt doch wohl auch heute kaum 
ein ernstzunehmender Vertreter der Volkswirtschaftslehre. 
Faßt man aber Gesetz in dem Sinne, wie es die 
meisten neueren Theoretiker tun, „als den Ausdruck für 
eine infolge der Macht wirtschaftlicher Zusammenhänge 
aus gewissen Motiven sich ergebende regelmäßige Wieder 
kehr wirtschaftlicher Erscheinungen“ (Neumann), als die
	        
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