1054 VIL AbfeHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
rechneteS erfcheinen, auch nicht bloß im einer Aushilfe für einen anderen {ftändigen
Dienftverpflichteten beiehen darf (ähnlich auch Dertmann in Bem. 2, a und Bonn a. a. OD.
S. 43 ff., vol. ferner Mipr. d. DLOG. [Kammerger.] Bd. 9 S. 290 und 291). Wie lange
das Dienitverhältnis tatfächlih fdhon gedauert hat, it ohne Belang. Silcher-Genle
Note 2 betrachten e8 al8 ein Ddauerndes Dienftverhäaltnis, „wenn der Lohn nicht
täglich oder wöchentlich, oder fonft Kurz gegriffen gezablt wird“. Auch Crome,
Syitem Bd. 2 S. 650 Anm. 26 will vor allem in den feftgefeßten Lohnperioden das
Merkmal fehen; ähnlich audh ROES. Bd. 27 S, 226. Solche8 kommt aber, namentlich in
(ändliden Taglohnsverhältnifjen, Dar nicht felten vor, und das Dienftverhältnis muß
aleichwohl als dauernd gelten. Bland will das Schwergewicht auch Hier auf die Wufs
nahme in die Hausgenolfen{haft legen. Beide Kriterien können aber nicht als ent-
j%eibend bezeichnet werden, wenn fie auc vielfach als Anhaltspunkte für die
Beurteilung dienlich fein mögen. Nebereinftimmend Dertmann Bem. 2, a. Bal. au Hachen-
burg, Dienftvertrag S, 50 ff. Lotmar Bd. 1 S. 546 und 547 Hält ein Dienftverhältnis dann
Jür dauernb, wenn eS entweder fängere Zeit gedauert hat oder rechtlich oder tatfächlich auf
(ängere Dauer angelegt ift (Ähnlich Staub in Anm. 13 zu 8 66 GOB. und eingehend Schulgen-
jtein a. a. ©. S. 241—257). Nach Kuhlenbeck zu S 617 {ol ein dauerndes Dienftverhältnis
zum mindeften für eine erheblid längere Zeit al8 fechS Wochen abgejchloffen fein. Befonders
eingehend behandelt den Begriff des dauernden Dienftverhälinijies Springer in ©ruchot,
Beitr. Bd, 50 S. 753—781; er faßt, wie hier, den Begriff lediglich negativ und wendet
id insbefonderS gegen die Yuffaflung von VWland und Schulbenitein. Bal. ferner
bayr. BOHSE, vom. 10. Mai 1909.
. Zu 2, Ob diefe Borausfeßung im Einzelfalle gegeben erfcheint, i{t jeweils Tat:
frage. Zu betonen ift, Daß der MachHdruck wohl auf dem Begriffe „Tätigkeit“ Kiegt,
D. 5. alfo eine bauptfächlich in Anfpruch genommene Tätigkeit mit Erwerb gemeint it;
maßgebend muß daher die Dauer der Dienftleiftungen fein, nicht deren Intenfität und
nicht daS Einfonmen hiefür (fo mit Recht Schulbenitein a. a. OD. S. 257, 258, Lotmar
Bo. 1 S. 403 Anm. 4, Meyer in D. Yur.3. 1902 S. 450, Bezold, Lobnbeihlaanahmegeftek
S. 116, ROGG. Bd. 24 S. 362).
Bu 3. Das Erfordernis der Aufnahme in die Häuslige Gemeinfaft des
Dienftherrn wird in der Kegel (Ausnahmeverhältniffe find ja denkbar) das Doppel.
erfordernis der Teilung der Wohnung und Koft im Haufe des Dienft-
herrn erbheifchen. E83 find dies zugleih Umitände, welche eine gewille Äußere Unfelb-
jtändigfeit de Dienenden und deshalb eine Fürforgepflicht des DienftgeberS begründet
aricheinen Iaffen. Daß auch eine Unterwerfung unter defjen „Zucht“ begründet fein
mülte (Silher-Henle 3u S 617), läßt fih gewiß nicht fordern. AUnderfeits wird es
au nicht genligen, daß der Dienftleiftende die Koft „vom“ Dienftherrn bezieht,
3. B. wenn er folde in einem eigenen Hau8halte verwendet, nach Haufe holt ı2c.
(Leßteres_ fei gegen Plan angedeutet). Chenfo fann die Tatfache für fidh allein,
daß der Dienftpflichtige im Haufe des Dienftherrn Lediglich eine Wohnitätte hat, den
Begriff der häuslichen Gemeinfchaft noch nicht decken (Sacenbura a. a. ©. S. 53). Sbtmar
Bd. 1 S, 657 ff. hält e8 für die Häusliche Gemeinfchaft als genügend, wenn der AWrbeit-
nehmer vom Arbeitgeber unter da3Z Dach aufgenommen ift, unter dem leßterer
mohnt, und erachtet die Beköftigung meder für erforderlich noch ausreichend Hinfichtlich
des Begriffs der häuslichen eh Mal nur wenn die Beteiligten unter zweierlei Dach
[cOlafen, fol die Mufnahme in die Häusliche Gemeinfchaft vorausfeßen, daß der Arbeit»
nehmer wenigftens bei der Hauptmahlzeit die Wohmng des UWrbeitgeberS zu teilen pflegt.
Schulbenftein a. a. VD. S. 259 f. (und ihn zuftimmend Dertmann in Dem. 2, c) prüzifiert
al8 Prinzip eine Unterftellung des Dienftverpflichteten in feinem bdienftlichen wie
außerdien|tlicdhen Verhalten unter die Hausordnung des Dienftberechtigten. Val.
ferner Bd. IV Bem. 2, a zu 8 1617, Bd. V Bem. 4 zu S$ 1969, Jaeger, Komm. 3. KO.
Bd. 1 S, 183, MRipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 329, var Bo. 5 S. 399.
Crome, Syftem Bd. 2 S. 650, Dernburg S 306, Bonn a. a. OD. S. 46.
‚ BefonderS fchwierig geftaltet {ich die Frage, wenn eine juriftifhHe Perfon der
Arbeitgeber ift SH hierüber Lotmar Bd. 1 S. 661). Man wird auch hier vorausjeben mühen,
daß der Arbeitnehmer in einem von der juriltijhen Berfon überlaffenen Rautme wohnt
und in einem von der juriftifchen Berfon gewährten Maume durch Ddiefe verföftigt wird.
Dagegen Schulbenitein a. a. DO. S. 267.)
IV. Art und Umfang der Fürforgepiflidht nad S 617. Leßtere Iritt ein:
1. bei einer Crfrankung des Dienitverpflichteten. Unter Erkrankung ift hier im
allgemeinen, wie bei den Verficherungs-Gefeßen, ein anormaler körperlicher oder
hen er Buftand 3zu verftehen, welcher die befondere On und ärztliche
ehandlung eines von beiden verlangt (vgl. Rofin Bd. 1 S. 294, Schulgenitein a, a. DO.
S. 272, Lotmar Bd. 2 S. 172). Nicht jede Erfrankuna fommt aber in Betracht, fondern