Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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FRANKREICH.  —  Militär  (Landmacht).

Gesetz  vom  26.  Apr.  1855  organisirte  das  Verhältniss.  Die  Loskaufssumme, ­
  ursprünglich  zu  2800  Fr.  bestimmt,  ward  1857  auf  1800  Fr.
vermindert,  1858  auf  2000,  1850  wieder  auf  2800  erhöht,  1860  zu
2300,  1861  zu  2500,  1862  u.  63  zu  2200,  1864  zu  2300  Fr.  fixirt.
Die  Stellvertreter  erhielten  für  7  Jahre  eine  Diensterneuerungsprämie
zugesichert,  deren  Betrag  1855  zu  2300  Fr.  bestimmt,  1857  auf  1500
Fr.  reducirt,  dann  im  Febr.  1850  auf  1800,  im  April  aber  auf  2000  Fr.
erhöht  wurde.  1862  u.  63  war  die  Einstandsprämie  2200,  1864  2300
Fr.,  wovon  1000  bei  der  Anwerbung,  1300  beim  Austritt  zahlbar.  Die
Einsteher  geniessen  überdies  nach  7  Dienstjahren  eine  Solderhöhung
von  10  Cent,  täglich,  nach  14  Jahren  aber  eine  solche  von  20  Cent.  Die
Pension  ist  so  normirt,  dass  der  Ausgediente  nach  45  Dienstjahren  ausser ­
  seinem  kleinen  Capitale  (Eiiistandsgeld)  eine  Pension  von  365  Fr
zu  verzehren  haben  soll.  Die  Regierung,  in  der  Absicht,  sich  eine  möglichst ­
  grosse  Zahl  Soldaten  zu  verschaffen,  welche  den  Militärdienst  als
Lebensberuf  ansehen,  gestattet  allen  brauchbaren  Ausgedienten  den  Wiedereintritt ­
  (das  Rengagement)  mit  obigen  Begünstigungen,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Zahl  der  Loskaufungen.  Diese  Zahl  der  Loskaufungen  betrug ­
  in  den  7  Jahren  1856—62  (die  Austritte  aus  der  Armee  eingerechnet ­
  und  auf  7jährige  Dienstzeit  reducirt)  173,948,  die  der  Anwerbungen,
einschl.  eigentlich  freiwillige  Eintritte,  176,685.  Das  Verhältniss  der
Zalü  der  Loskaufungen  war  jedoch  in  den  einzelnen  Jahren  sehr  verschieden. ­
  1856  und  57  kauften  sich  16%  der  Conscribirten  los,  1858
18%,  1859  (Kriegszeit)  27,37  %  (38,325  Loskaufungen,  in  den  beiden
Vorjahren  zusammen  nur  33,731),  1860  22,76,  1861  19,86,  1862
18,38  %.
Das  Reich  ist  in  5  Marschallatsbezirke  und  22  Militärdivisionen
eingetheilt.
Heerbestand.  Garde.  Infanterie:  2  Divisionen;  die  erste  bestehend ­
  aus  1  Reg.  Gendarmerie  zu  2  Bat.,  1  Reg.  Zuaven  zu  2  Bat.,
und  3  Reg.  Grenadieren  zu  4  Bat.  (zus.  16  Bat.)  ;  —  die  zweite  Division ­
  ist  gebildet  aus  4  Reg.  Voltigeuren  und  1  liât.  Jäger  zu  Fuss.
Cavallerie:  1  Division  von  3  Brigaden,  nämlich:  1)  Reservebrigade,
1  Schwadr.  Hundert-Garden,  2  Reg.  Cürassiere  ;  2)  Linienbrigade’
1  Reg.  Dragoner  und  1  Reg.  Landers  ;  3)  leichte  Brigade,  1  Reg.  Jäger,’
1  Reg.  Guiden  und  1  Schwadr.  Gendarmen,  zus.  37  Schwdr.  —  Artillerie: ­
  2  Reg.  —  Genie:  2  Comp,  und  1  Escadr.  Equipagen-Train.
Gewöhnliche  Truppen.  Infanterie:  100  (früher  1031  Regim.
Linien-Infant.,  zu  3  Bat.  je  von  8  Comp.;  20  Bat.  Jäger,  zu  8  Comp  •
3  Reg.  Zuaven,  zu  3  Bat.;  3  Bat.  leichte  afrik.  Infanterie,  zu  5  Comp  ’
3  Keg.  emgeborn.  algier.  Tirailleurs  (Turcos)  ;  7  Strafcompagnien.  -2
Cavallerie:  12  Reg.  schwere,  neml.  :  2  Reg.  Carabiniers  und  10  Reg
Cürassiere;  20  Reg.  Linien-Cav.,  neml..  12  Dragoner  und  8  Landers;
26  Reg.  leichte  Ca^.,  als.  12  Reg.  Jäger,  8  Reg.  Husaren  und  3  Reg
afrik.  Jäger;  ferner  3  Reg.  Spahis.  —  Artillerie:  20  Reg.  —  Genie:
3  Reg.,  zu  2  Bat.  Hiezu  die  Iruppen  für  den  Verwaltungsdienst,  das
Sanitätswesen  etc.  —  Sodann  die  Gendarmerie  28  Legionen.
Garde  und  Linie  zusammen,  ergibt  sich  folgende  Formation  (ungerechnet ­
  die  Gendarmerie)  :
            
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