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ans und versuchen darzuthun, dass das „unerzwingbare“ Recht
sich zum erzwingbaren verhält, wie die Art zur andern Art
der Gattung.
Der Schlüssel liegt in der Erkenntniss, dass Recht und Zwangs-
recht (beides im subjektiven Sinne) inhaltlich verschiedene
Dinge sind. Kant’s bekannter Satz '): „Recht und Befugniss zu zwin-
ven bedeuten einerlei“ ist, wenn er wörtlich verstanden sein will, ?)
falsch. Gerade das Gegentheil ist wahr. Man mag sagen: ich habe
nur dann ein wirkliches Recht gegen meinen Schuldner, wenn ich
ihn zwingen kann oder darf, mir zu zahlen; aber man kann
nicht sagen: das Recht auf Zahlung ist begrifflich dasselbe wie
das Recht, diese Leistung zu erzwingen. °) Vom Standpunkte der
Pflicht betrachtet, ist das noch klarer: die Pflicht zu leisten, ist
offenbar nicht dasselbe wie die Pflicht, den Zwang zur Leistung
zu dulden. Das Zwangsrecht ist folglich ein zweites Recht
aeben dem Hauptrecht‘), als sekundäres Recht bestimmt, dem
primären zur Durchführung zu verhelfen.) Daraus ergiebt sich
1) Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. 2. Aufl, Königsberg
1798. Einl. 8 E. S. XXXVI
2) Er will es aber nicht; vergl. die Wendung in $ D. S. XXXV: „mit
lem Rechte (ist) zugleich eine Befugniss ... zu zwingen ... Ver-
knüpft“.
3) Der Einfachheit halber scheide ich im Folgenden nicht zwischen dem
Recht zu eigenem Zwang und dem Recht gegen die Rechtsquelle auf Zwang.
Bei diesem ist allerdings die begriffliche Verschiedenheit noch deutlicher als
bei dem ersten. Vergl. Sohm, Der Begriff des Forderungsrechts. Zeitschr
f, d. Privat- u. öff. Recht IV S. 462, 469£.
4) Diese Thatsache wird namentlich von A. S. Schultze unbeachtet
gelassen; a. a. O0. S. 61, vgl. S. 55. .
5) Ich verweise besonders auf Binding’s Darstellung a. a. 0. 5. 484.
S. übrigens auch Thon, Rechtsnorm u. subjektives Recht. Weimar 1878.
8, 6f., 223ff;; Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht VII S. 244£.; Lasson,
System der Rechtsphilosophie. Berlin u. Leipzig 1882. S. 207; Harms, Be-
griff, Formen und Grundlegung der Rechtsphilosophie. Hrsg. v. Wiese, Leipzig
1889. S. 94; vergl. auch S. 114, 120f. Eine scharfe Herausarbeitung des se-
kundären Zwangsrechts gegenüber dem „Urrecht‘“ schon bei Fichte, Grund-
lage des Naturrechts. I S. 104ff., bes. S. 109. — In der Feststellung der sekun-
dären Natur des Zwangsrechts lag ein grosser Fortschritt, Aber man darf
hier m. E. noch nicht Halt machen. Denn die Gegner können jene Thatsache
ruhig zugestehen, ohne sich geschlagen zu geben. Sie brauchen nur zu sagen:
wir halten eben nur das subjektive Recht für wirkliches Recht, das ein
Zwangsrecht neben sich hat. Dann steht man auf dem alten Flecke. Ich
rersuche im Texte den Nachweis, dass es innerlich unbegründet ist, das Recht