Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

I. Abfnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie. 
etwa durch) den Nachweis der Äbjendung per Poft — Borkegung des Pofteinlieferungs- 
eines — als erbracht Pen will, da bei der Zuverläffigfeit der Poftübermittlung 
eine gewille tatfäch liche Bermutung Dafür {treitet, mährend eine techtlicdhe Ver 
mutung ficher nicht befteht, wie jchon das Oberhandelsgericht in einer Entcheidung Bd. 13 
S. 46 ff. eingehend begründet hat. Aber felbit gegen die tatfäcdhliche Vermutung 
‚prechen Bedenken, namentliH in Rückhicht daraur, daß nach S 33 der Poltordnuung vom 
20. März 1900 der Abhfender noch in Wweiteftem Maße ein Verfügungsrecht über Jeine 
a hat, folange fie nicht in die Hände des Abreilflaten gelangt ift. Wollte man fich 
aber auf Die tatfächliHe Vermutung ftüken, fo mürde damit we nicht die Veweislaft im 
Sinne SchönfeldE und im WiderIpyruche mit den fonftigen Grundlägen über die Beweislalt 
verfhoben fein, fondern nur der Beweis der Ankunft vom Schuldner als erbracht angefehen. 
Dagegen ftände natürlich dem Gläubiger der Gegenbewei8 von Tatfachen, aus denen fi 
das Fortbeftehen der Schuld ergeben würde, immer offen.“ Not Beer a. a. ©. 
Die Beweislaft für die Erhöhung der Koften und der Gefahr trifft den Schuldner. 
+. Bahlungen aus öffentliden Kaffen: Zufolge Art. 92 E®. bleiben die IandesS- 
gefeblichen Borichriften, nach welchen Zahlungen aus Sffentlichen Ralfen an der Kalle in 
Smpfang zu nehmen find, unberlihrt, Bon diefemn Vorbehalt haben fämtlihe Bundes 
itaaten Gebrauch gemacht. Vol. die beir. Art. der ES. in Bem. 3 zu Art. 92 ES. 
Bo. VD und Bem. IV zu S 269, 
8 271.*) 
Sit eine Zeit für die Leiftung weder beftimmt noch aus den Umftänden zu 
entnehmen, {0 fanız der Gläubiger die Leitung fofort verlangen, der Schuldner 
te {ofort bewirfen. 
Sit eine Zeit beftimmt, fo it im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger 
pie Leiftung nicht vor Ddiejer Zeit verlangen, der Schuldner aber fie vorher 
jewirfen kann. 
€. 1. 231: II, 227; IL, 264. 
4. Beijtungszeit: Der S& 271 gibt eine dispofitive VBorfchrift (Abt. 1) und eine Aus 
legunaSregel (Abt. 2) für den LO Koeffizienten der Leiftung. Die Zeit der Leiftung, 
n früheren SGefeben & DB. RO. 8$ 17, 18) auch Erfüllungszeit genannt, braucht keines 
weg3 immer mit ber Entitehung der YÖbligation zujammenzufallen, insSbefondere fällt fie 
mit der Entftehungszeit nicht zufanımen bei betagten und auffchiebend bedingten Dbliga- 
tionen. In der Kegel allerdings tritt nah $ 271 die Srfüllungs- oder Leiltungspilicht 
aleichzeitig mit der Zeit der Entftehung der Ybligation ein. 
Sntjtehungszeit und Leifltungszeit Kind aber ftet3 N zu unterfcheiden : 
Ein praktijhes Interefle an der Fejtitellung der Entitehungszeit ergibt fih 
x. a. für die Ermittlung des Zubehörs (val. $ 314), für die UnfecdhtungsSklage verfürzter 
Släubiger, für die Frage, welche Forderungen des Gemeinjchuldners zur Konkursmalle 
gehören (RD. $ 1), für da3Z zeitliche Anwendungsgebiet eines Gejeges (ES, Art. 170). 
Dagegen wird die LeiftungsSzeit praktijh erbeblidh für die VBerzugsSfrage 
Halligkeit). Bal. 88 284 ff., 293 ff. 
3, Beitinmung der Leijtungszeit: Wie der Leiftungsort, fo kann auch die Zeit, 
jr welcher die gefhuldete Leiftung zu bewirken ift, beftimmt fein, und zwar: 
BR) durch vedhtZgefhäftlige FeftfeBung. 
, Da e8 9% in-8 271 um eine rein di8pofitive Borfchrift Handelt, 
ft Var die recht8gefhäftliche Feftfeßung in erfter Linie maß“ 
SE $ Sn Pe t FeineswegS eine Bermutung über den Inhalt desfelben 
auf. Val. Bem. 8. 
«Sit die getroffene Beftimmumg ungenau, 3. 3. „in einigen Tagen, 
Wochen” u. dal, fo {ind zur Erforfhung der gewollten Leiftungszeit die 
‚orliegenden Umftände des einzelnen Falle8 heranzuziehen. Da3Z gleiche gilt, 
wenn die Zeit der Leitung dem Belieben des Schuldner8 überlalien 
ft. ROS. Bd. 34 S. 19, Bd. 33 S. 55. Eine Auslegungsvorfchrift, daß 
.n Toldem Fe die Leiltung nicht zu Lebzeiten des Schuldners von diefem, 
iondern erit nach feinem Tode von deljen Erben gefordert werden fönne 
*) Ziteratur: Aiein, Sin Beitrag zur Lehre von der rechtliHen Bedeutung der 
BorbereitungsShandlungen zur Leiftung in Bl. f RA. 1908 S, 312 ff.; de Clapar&ede, 
Beiträge zur Lehre vom Leikunagdverzuge 1903 S. 39 ff.
	        
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