DEUTSCHLAND. — Württemberg (Finanzen).
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1S»%3 10 kr.; 18'%, 12 kr. ; 18'%, 5 kr. ; 18^/„ 15 kr.; von da an
von 100 fl. Rente in den Jahren 18*766 5 Proc. ; 18®*/,* 4 Proc.
Die indirecten Steuern gewährten an Reinertrag ;
18*7., 18'V.. 18*%, 18*%, 18»*.. 18'%,
fl. kr. fl. fl. fl. kr. fl. kr. fl.
2 793,250 20 3’884,857 3’679,976 3’992,213 40 4’300,542 42 4’87S,889
Die indirecten Steuern, deren viele Gattungen im Laufe der letzten
»1 Jahrzehnte aufgehoben wurden, bestehen im J. 1802 noch aus folgen
den : Zoll ; Accise (im Wesentlichen nur noch von Liegenschaftsverkäu
fen, 1 Proc. des Kaufpreises) ; Umgeld von dem in Wirthshäusem aus
geschenkten Wein, 10 Proc., Steuer von Malz zu Bier, 24 kr, vomSimri
Malz; Branntweinsteuer, % der preuss. Steuersätze ; Steuer auf Hunde,
zur Hälfte für den Staat und zur Hälfte für die Gemeinde, 2, 4, 8 fl.
Vom Kopfe; Sporteln.
Der Salz verkauf, dessen Ertrag nicht unter dem der indirecten
Steueranlagen, sondern unter der Hauptsumme I, A oben begriffen ist,
steht dem Staate ausschliesslich zu, welcher das Pfund (% Kilogr.)
Kochsalz zu 3 kr., Steinzalz zu 1 Yg kr. im Detail im ganzen Lande ver
kaufen lässt.
Die Zunahme der Reineinnahmen des Staats beruht zum grössten
Theile auf der Erhöhung des Forstertrags ; auf dem Ertrage der Eisen
bahnen ; dem erhöhten Ertrage der Hüttenwerke, und in Folge des ge
stiegenen Verkehrs und Verbrauchs, der indirecten Steuern.
Die Ausgaben der Gemeinden werden theils aus dem Ertrage
ihres Grundbesitzes (Waldungen, Allmanden) und ihrer Schaafweiden,
sowie des Bürgeraufnahmegeldes u. dgl. , welcher Ertrag in manchen
Gemeinden eine Umlage von Gemeindesteuern unnöthig macht, theils
durch directe Steuern auf die Grund-, Häuser- und Gewerbecataster
und auf die Capitalrenten- und Einkommensfassionen bestritten. Indi-
recte Steuern für Gemeinden (Octrois, Eingangs- oder Verbrauchssteuern)
"urden nur zu Stuttgart erhoben und im J. 1845 daselbst durch Be
schluss des Stadtrathes und Bürgerausschusses aufgehoben. Auch wurde
durch ein Gesetz vom (i. Juli 1840 die Erhebung solcher Steuern für
Gemeinden von einer Ermächtigung durch die Gesetzgebung abhängig
erklärt, d, h. allgemein untersagt. Die Befreiung von der Last und den
Verderblichen Wirkungen städtischer Octrois, welche Belgien durch sein
Gesetz von 18bü mit so Ungeheuern fortdauernden Opfern des Staats
(Millionen jährlich) erkaufen musste, wurde also in Württemberg ohne
ii"Kcnd welche derartige Opfer erzielt.
Amtsliörperschaften (Oberamtsbezirke) haben die gleichen Selbst-
csteuerungsrechte wie die Gemeinden, und machen davon hauptsäch-
ich für Bezirksstrassen Gebrauch. *)
Die Eisenbahnen sind beinahe ausnahmslos vom Staate hergestellt.
. 1 Wir reden nicht näher von dem Plane, den frühem Feudalrechte-Be-
1 Zorn für die mit ihrer rechtlichen Zustimmung zu Stande gebrachten Ablö-
ungen noch eine nachträgliche Entschädigung zu gewähren, welche, so wie
le nrojectirt ward, dem Volke eine l.ast von 43 Mill, aufgebürdet haben würde
tieie den Bericht der Ablös.-Commission von 1858). Wir gehen auf Einzel-
eiu*n nur darum nicht ein, weil wir ein Zurückkommen auf den Plan nicht blos
1 outisch für unverantwortlich, sondern für moralisch unmöglich halten
Kolb, Ststistik. 4. Aufl. 17