Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

DEUTSCHLAND.  —  Württemberg  (Finanzen).

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1S»%3  10  kr.;  18'%,  12  kr.  ;  18'%,  5  kr.  ;  18^/„  15  kr.;  von  da  an
von  100  fl.  Rente  in  den  Jahren  18*766  5  Proc.  ;  18®*/,*  4  Proc.
Die  indirecten  Steuern  gewährten  an  Reinertrag  ;
18*7.,  18'V..  18*%,  18*%,  18»*..  18'%,
fl.  kr.  fl.  fl.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.
2  793,250  20  3’884,857  3’679,976  3’992,213  40  4’300,542  42  4’87S,889
Die  indirecten  Steuern,  deren  viele  Gattungen  im  Laufe  der  letzten
»1  Jahrzehnte  aufgehoben  wurden,  bestehen  im  J.  1802  noch  aus  folgenden ­
  :  Zoll  ;  Accise  (im  Wesentlichen  nur  noch  von  Liegenschaftsverkäufen, ­
  1  Proc.  des  Kaufpreises)  ;  Umgeld  von  dem  in  Wirthshäusem  ausgeschenkten ­
  Wein,  10  Proc.,  Steuer  von  Malz  zu  Bier,  24  kr,  vomSimri
Malz;  Branntweinsteuer,  %  der  preuss.  Steuersätze  ;  Steuer  auf  Hunde,
zur  Hälfte  für  den  Staat  und  zur  Hälfte  für  die  Gemeinde,  2,  4,  8  fl.
Vom  Kopfe;  Sporteln.
Der  Salz  verkauf,  dessen  Ertrag  nicht  unter  dem  der  indirecten
Steueranlagen,  sondern  unter  der  Hauptsumme  I,  A  oben  begriffen  ist,
steht  dem  Staate  ausschliesslich  zu,  welcher  das  Pfund  (%  Kilogr.)
Kochsalz  zu  3  kr.,  Steinzalz  zu  1  Yg  kr.  im  Detail  im  ganzen  Lande  verkaufen ­
  lässt.
Die  Zunahme  der  Reineinnahmen  des  Staats  beruht  zum  grössten
Theile  auf  der  Erhöhung  des  Forstertrags  ;  auf  dem  Ertrage  der  Eisenbahnen ­
  ;  dem  erhöhten  Ertrage  der  Hüttenwerke,  und  in  Folge  des  gestiegenen ­
  Verkehrs  und  Verbrauchs,  der  indirecten  Steuern.
Die  Ausgaben  der  Gemeinden  werden  theils  aus  dem  Ertrage
ihres  Grundbesitzes  (Waldungen,  Allmanden)  und  ihrer  Schaafweiden,
sowie  des  Bürgeraufnahmegeldes  u.  dgl.  ,  welcher  Ertrag  in  manchen
Gemeinden  eine  Umlage  von  Gemeindesteuern  unnöthig  macht,  theils
durch  directe  Steuern  auf  die  Grund-,  Häuser-  und  Gewerbecataster
und  auf  die  Capitalrenten-  und  Einkommensfassionen  bestritten.  Indirecte
  Steuern  für  Gemeinden  (Octrois,  Eingangs-  oder  Verbrauchssteuern)
"urden  nur  zu  Stuttgart  erhoben  und  im  J.  1845  daselbst  durch  Beschluss ­
  des  Stadtrathes  und  Bürgerausschusses  aufgehoben.  Auch  wurde
durch  ein  Gesetz  vom  (i.  Juli  1840  die  Erhebung  solcher  Steuern  für
Gemeinden  von  einer  Ermächtigung  durch  die  Gesetzgebung  abhängig
erklärt,  d,  h.  allgemein  untersagt.  Die  Befreiung  von  der  Last  und  den
Verderblichen  Wirkungen  städtischer  Octrois,  welche  Belgien  durch  sein
Gesetz  von  18bü  mit  so  Ungeheuern  fortdauernden  Opfern  des  Staats
(Millionen  jährlich)  erkaufen  musste,  wurde  also  in  Württemberg  ohne
ii"Kcnd  welche  derartige  Opfer  erzielt.
Amtsliörperschaften  (Oberamtsbezirke)  haben  die  gleichen  Selbstcsteuerungsrechte
  wie  die  Gemeinden,  und  machen  davon  hauptsächich
  für  Bezirksstrassen  Gebrauch.  *)
Die  Eisenbahnen  sind  beinahe  ausnahmslos  vom  Staate  hergestellt.

.  1  Wir  reden  nicht  näher  von  dem  Plane,  den  frühem  Feudalrechte-Be-1
  Zorn  für  die  mit  ihrer  rechtlichen  Zustimmung  zu  Stande  gebrachten  Ablöungen
  noch  eine  nachträgliche  Entschädigung  zu  gewähren,  welche,  so  wie
le  nrojectirt  ward,  dem  Volke  eine  l.ast  von  43  Mill,  aufgebürdet  haben  würde
tieie  den  Bericht  der  Ablös.-Commission  von  1858).  Wir  gehen  auf  Einzeleiu*n
  nur  darum  nicht  ein,  weil  wir  ein  Zurückkommen  auf  den  Plan  nicht  blos
1  outisch  für  unverantwortlich,  sondern  für  moralisch  unmöglich  halten
Kolb,  Ststistik.  4.  Aufl.  17
            
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