Object: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Die Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Kranken- 
gesen und den Ärzten obliegt den bei den Versicherungsämtern geschaf- 
on Vertragsausschüssen. Die Vertragsausschüsse leisten den Kranken- 
Kon und Ärzten Vertragshilfe beim Abschluss des für die einzelnen 
4 assen. bestimmten Kollektivvertrages ; dieser Kollektivvertrag bedarf 
Ar Zustimmung des Vertragsausschusses. Kommt eine Einigung zwischen 
nen und Krankenkassen und dem Ausschuss nicht zustande, so sind 
Schi Entscheidung die bei den Oberversicherungsämtern bestehenden 
zu ee dsümter und das beim Versicherungsamt gebildete Reichsschiedsamt 
den undig (RVO, $ 368, 1 n). Die Schiedsämter sind bei der Schaffung 
7 1 Kolloktivverträge an die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte 
u Krankenkassen gebunden. 
int T ür die Stetigkeit der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen 
ra urch die Bestimmung gesorgt, dass bei Erlöschen des Kollektivver- 
des beide Teile bis zum Abschluss eines neuen Kollektivvertrages an 
wor geltenden Bestimmungen gebunden sind. Auf diese Weise ist Vorsorge 
© Toffen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kranken- 
assen nicht zum Nachteil der Kranken ausgetragen werden. 
Ya en Grossbritannien werden die wesentlichen Bestimmungen des Arzt- 
von Tages durch das Gesetz oder durch den für das Wirken der Versicherung 
die twortlichen Gesundheitsminister festgelegt. Der Minister erlässt 
"u einschlägigen Bestimmungen nach Anhörung des Krankenversiche- 
vor AuSsChUSSES der Vereinigung britischer Ärzte, welche den Arztestand 
Aura Der Krankenversicherungsausschuss hat indes keine amtlichen 
mie ben zu versehen, wohingegen örtliche Arztausschüsse bestehen und 
Verwaltungsaufgaben betraut sind. 
le A Individualvertrag zwischen Arzt und Versicherungsträger besteht 
Loks ich in der Annahme der vom Minister festgestellten und im Wege 
Best Kollektivvereinbarungen an Örtliche Verhältnisse angepassten 
v Immungen über den Arztvertrag. Der einzelne Kassenarzt kann keinerlei 
orbehalt äussern. 
ie Gesundheitsminister ist allein für das Wirken der Krankenver- 
ganze 28 verantwortlich. Wie die Versicherungsbeiträge, welche für das 
fest ® Staatsgebiet und für alle Versicherten mit dem gleichen Betrag 
Stans a7 sind, sollen auch die Dienstanweisungen für Ärzte im ganzen 
des A gleichen sein. Der Minister ist bei der Feststellung des Inhaltes 
er ist TZtvertrages an die Wünsche des Ärztestandes nicht gebunden ; 
die v, aber gehalten, vor der Feststellung des Inhaltes des Arztvertrages 
Krar yertroter des Ärztestandes anzuhören. Der von ihm herangezogene 
sogen ONversicherungsausschuss der Vereinigung britischer Ärzte besteht 
Ärzten ärtig aus 37 Mitgliedern, von denen 23 unmittelbar von den lokalen 
den. uischüssen gewählt‘ werden. Die allgemeinen Bestimmungen über 
Seine Nhalt des Arztvertrages setzen namentlich fest, wie der Versicherte 
ärzte” Arzt zu wählen hat, und dass er sich an jeden ins Register der Kassen- 
Wend. Singetragenen und zur Übernahme der Behandlung bereiten Arzt 
übrt 9 kann, die für die Kassenärzte geltenden Sprechstunden, die im 
anze © durch die lokalen Kollektivinstitutionen an örtliche Verhältnisse 
Arzy st werden können, die Pflichten des Kranken im Verhältnis zum 
den ud die Art, in welcher der Kranke gegen den Arzt oder der Arzt gegen 
Sin K; tanken Beschwerde führen kann, die Voraussetzungen, unter welchen 
löscht vr harzt aus der Liste der zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte ge- 
Vertraen erden kann. Örtlich greifen zwei Organe beim Abschluss des Arzt- 
Committ, ein — der örtliche Arztausschuss und das sogenannte „Panel 
Öussch; se“, Ohne auf die beschränkten Befugnisse des örtlichen Arzt- 
bemerken 8 einzugehen, wollen wir hinsichtlich des Panel Committee 
der Sant? ‚dass es die Kassenärzte sowohl in dem für die Beistellung 
dem Schleistungen verantwortlichen Versicherungsausschuss, als auch in 
tischen 4 Alen Krankenversicherungsausschuss der Vereinigung der bri- 
SuSschn Ärzte vertritt. Das Panel Committee wird vom Versicherungs- 
allgemein vor der Feststellung der im Rahmen der zentral fostgestellten 
Ärztlicher m Bedingungen zu erteilenden lokalen Anweisungen für den 
N Dienst zu Rate vezogen.
	        
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