Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 699 
PORTUGAL 
Nach dem Dekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 sind Hilfskassen auf 
Gegenseitigkeit in allen Bezirken des Festlandes und der Nachbarinseln 
zu errichten. Zur Erleichterung des Beitritts und der Leistungsgewährung 
können die Hilfskassen Zweigstellen in den dicht bevölkerten Kirch- 
spielen. eröffnen (Art. 2). 
Es ist Sache des Staates, die obligatorischen Hilfskassen zu errichten. 
Diese Aufgabe obliegt dem Amt für Sozialversicherung und allgemeine 
Fürsorge. Die Errichtung wird eingeleitet durch Volkszählungsbeamte, 
lie für die einzelnen Kirchspiele die versicherungspflichtige Bevölkerung 
(estzustellen haben (Art. 11). 
In Bezirken, wo Hilfskassen auf Gegenseitigkeit bereits bestehen, 
waren diese berechtigt, sich innerhalb von 60 auf die Bekanntmachung 
des Dekrets folgenden Tagen in obligatorische Kassen umzuwandeln 
(Art. 8). 
Eine Hilfskasse, deren Satzung durch Bekanntmachung des Amtes 
für Sozialversicherung und allgemeine Fürsorge im Amtsblatte genehmigt 
worden ist, geniesst folgende Vorteile: sie hat den Charakter einer 
juristischen Person und Anspruch auf Rechtshilfe, kann mit vorheriger 
Genehmigung der Regierung die für ihre Geschäftsräume, ihre Verwaltung 
ı1sw. etwa notwendigen städtischen Grundstücke erwerben, ist von gewissen 
Steuern und Abgaben befreit, kann mit vorheriger Genehmigung der Regie- 
sung Stiftungen und Erbschaften unter Ablehnung der Haftung für etwaige 
Schulden entgegennehmen und ist endlich von der Entrichtung der Postge- 
bühren befreit (Art. 16), 
Organe der obligatorischen Kassen sind: Die Hauptversammlung, 
der Vorstand und der Finanzbeirat (Conselho fiscal}. 
a) Die Hauptversammlung 
Sie besteht aus den vollberechtigten Mitgliedern im Alter von 15-75 
Jahren mit einem Jahreseinkommen von weniger als 900 Escudos, die im 
Kassenbezirk wohnen und Anspruch auf Versicherungsleistung haben, 
und Ehrenmitgliedern (deren Jahreseinkommen 900 Esecudos übersteigt). 
Die Hauptversammlung wird zweimal im Jahre einberufen, und zwar 
im Januar oder Februar zur Prüfung und etwaigen Abänderung des 
Rechenschaftsberichts über das vergangene Jahr und zur Beurteilung der 
Tätigkeit des Vorstandes ; die im November oder Dezember stattfindende 
Delegiertenversammlung hat den Vorstand und den Finanzbeirat zu wählen, 
sowie die Angestellten zu ernennen (Art. 55, 5). . 
Die Hauptversammlung hat das Recht der Satzungsänderung ; sie kann 
aber diesbezügliche Beschlüsse nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln 
der Mitglieder fassen (Art. 56). . 
Gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung sind 
anverbindlich. Die bei der Beschlussfassung anwesenden Personen haften 
jedoch persönlich und zur gesamten Hand (Art. 58). ; 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer, 
En Kassenwart und aus Beisitzern, deren Zahl die Satzung bestimmt 
(Art. 50). 
Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung aus dem 
Kreise der vollberechtigten Mitglieder und der Ehrenmitglieder auf ein 
Jahr gewählt. Eine Beschränkung der den Ehrenmitgliedern eingeräum- 
ben. Sitze sieht das Gesetz nicht vor ; hierüber entscheidet der Wahlgang. 
Die Vorstandsmitglieder haften der Kasse und Drittpersonen persön- 
lich und zur gesamten .Hand für ihre Amtsführung (Art. 51). Die Genehmi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.