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Werthrelation zur Zeit des AVährungswechsels seine
wirkliche Aufgabe ist.
Jeder Geldcontraot, er mag auf welches ]\ietall immer
gegründet sein , ist Schwankungen unterworfen. AVer sich 45 fl.
ö. AV. Silber bedungen hat, wird zwar alle Zeit, so lange
Silber das AVährungsmetall ist, 1 Pf. Silber erhalten müssen,
aber er weiss durchaus nicht, ob dieses Pfund Silber dieselbe
Kaufkraft behalten wird, die es zur Zeit, als er es darlieh,
besessen. Er kann also zur Zeit der Contractserfüllung einen
Gewinn oder Verlust erleiden , der zu vermeiden gewesen wäre,
wenn er, statt das Pfund Silber darzuleihen, dasselbe ander
weitig productiv verwendet hätte. Das Nämliche gilt für den
') Darin, dass in den Ländern mit einheitlicher Währnnp, wenn die
selben ihr WährnnpsmeWl ändern, bei Feststellung der Werthrelation auf
das im freien Verkehre geltende Werthverhältniss gegrift'en werden müsse,
und dass dieses Werthverhältniss erst auf Grund sorgfältiger Erhebungen
zu suchen sei, sind alle Schriftsteller, die sich mit dieser Frage beschäftigen,
vollkommen einig. Auch stimmen sie alle darin überein, dass es nicht die
Marktrdlation zur Zeit des Contractsabschliisses, auch nicht die Marktrelation
zur Zeit der Zahlung, sondern eine durchschnittliche Marktrelation sei,
was gesucht werden müsse. In der Begründung aber weichen die ein
zelnen Autoritäten sehr wesentlich von einander ab. L. Goldschmidt in seinem
Handlmchc des Handelsrechtes läs.st sich darüber folgendermassen aus; „Hört
das Silboi-geld auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, so müssen alle in
Silber bedungenen Zahlungen in Gold geschehen, denn der Gläubiger hat ein
Recht auf Zahlung in der Währung, und der Schuldner ist befugt wie ver-
ptlichtc.t, in der Währung, also in Gold zu zahlen; die Zahlung in Silhergeld
oder in Silberbarren wäre nicht mehr Zahlung in Währung. Da nun für Silber
zu Gold niemals ein Nenn wert h bestand, weder zur Zeit der Schuldbegründung
noch zur Zeit der Schuldbezahlung, so könnte nur der (Jours von Silber zu
Gold, und zwar, sofern die Schuld, wie in der Regel, in Währung oder ohne
alle Angabe der Münzsorte ausgedrückt ist, zur Zeit der Schuldentstehung
massgebend sein. Da aber dieser Cours ein sehr schwankender ist, so würde
der häutig zufällige Zeitpunkt der Schuldentstehung über die Grösse der Schuld
entscheiden und so eine durchaus unerwartete Verschiedenheit des Werth
betrages völlig gleichgeachtetcr Forderungen, damit aber eine unerträgliche Ver
wirrung entstehen. Hier müsste nothwendig durchgegriften werden, indem der
Cours eines bestimmten Zeitpunktes oder etwa der mittlere Cours eines ge
wissen Zeitraumes für massgebend erklärt würde ; auch würde unter Umständen
vorzeitige Kündigung langdauern dër Schuld Verhältnisse statthaft sein müssen.“
Hartmann dagegen, nachdem er ebenfalls betont, dass beim Uebergange
von Silber- zur Goldwährung auf das im freien Verkehre bestehende Verhält-
niss beider Metalle zurückzugreifen sei, erklärt: „Entscheidender Zeitpunkt