Full text: Währung und Handel

337 
(la ist (Jesterreicli der GläuLiger and das Silberwährungsland 
der Schuldner. Für diese Schuldner aber ist das österrei 
chische Währungsgesetz gleichgiltig. Sie haben, falls nicht 
etwa ausdrücklich anders bedungen worden ist, Zahlungen 
nach den eigenen Gesetzen zu leisten und ihnen gegenüber 
würde demnach der österreichische Gläubiger in dieselbe Lag(^ 
gerathen, in der sich der deutsche Gläubiger bis zum Wäh- 
rungswechsel Oesterreich gegenüber befindet. Nur ist liier 
glücklicherweise der wesentliche Unterschied, dass die Con 
tracte Oesterreichs mit den Silberländern nicht sehr zahlreich 
und noch weniger auf längere Dauer vorhanden sind. Wäre 
es übrigens auch anders, so wird die Rücksicht hier 
auf wohl von Niemanden gegen die Opportunität des Wäh 
rungswechsels geltend gemacht werden, umsoweniger als mit 
einiger Sicherheit darauf zu rechnen ist, dass unsere südlichen 
Nachbarländer, die heute schon unter dem Einflüsse der öster 
reichischen Geldverhältnisse stehen — in Serbien sind öster 
reichische Münzen das gewöhnliche Zahlmittel — wenn erst 
einmal die österreichischen Valuta Verhältnisse geordnet sind, 
sie mögen wollen oder nicht, das österreichische Währungs 
system werden acceptiren müssen, ähnlich wde dies trotz allen 
Sträubens Belgien und die Schweiz Frankreich gegenüber thun 
mussten. 
Es fragt sich jetzt, ob durch diese derart nothwendig 
werdende gesetzliche Umänderung aller Contracte im Falle 
eines Währungswechsels nicht etwa die Rechtssicherheit so 
schwer geschädigt und in’s Schwanken gebracht werden könnte, 
dass dies unter Umständen den Währungswechsel selbst un 
möglich machen oder doch zum Mindesten in bedenklichem 
Lichte erscheinen lassen könnte. 
Was die internationalen Con tracts Verhältnisse eines Landes 
anbelangt, so beantwortet sich diesbezüglich die Frage von 
selbst. V ird durch den Währungswechsel die Gleichartigkeit 
der Währung mit den Nachbarländern gestört, so tritt da 
durch an die Stelle der früher herrschenden Rechtssicherheit 
der Contracte thatsächlich eine Rechtsunsicherheit. Wird aber 
durch den Währungswechsel die Gleichartigkeit erst hergestellt 
so tritt umgekehrt an die Stelle der bis dahin herrschenden 
Rechtsunsicherheit die volle ungetrübte Rechtssicherheit. 
Ür. Th. Hertzka, Währung und Handel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.