Das Clearinghouse. 107
für (len Güterverkehr in Deutsclil ncl, wäre zu erwidern,
dass die hier beieits vorhandene Einrichtung, wonach alle
Verwaltungen regelmässig Listen der hei ihnen fehlenden und
überzähligen Güter an die Zeitung des deutschen Eisenbahn-
verein’s, zum gleichzeitigen Abdruck, senden, in der Sache
dasselbe leistet: denn jede Verwaltung kann auf Grund dieser
Zusammenstellung selbst nachsehen, ob die bei ihr fehlenden
Stücke irgendwo lagern. Die Bürgscliaft dafür, dass sie dies
wirklich timt, liegt in dem Umstande, dass die fehlenden
Stücke Gegenstand von Frachtverträgen sind, und dass also
Entschädigung dafür zu zahlen ist, wenn sie nicht wieder
gefunden werden. Dies ist bei den meisten im lost luggage
fiepartment behandelten Gegenständen nicht der Fall.
An Centralisirung des eigentlichen Reclamationswesens
ü. h. der Untersuchung und Entscheidung der Entschädigungs-
uusprüche aus dem Erachtverkehr, denkt man in England
uicht, und sie widerspricht auch der Natur der Sache. Die
Schiedsrichtercommittees des Clearinghouse behandeln nur
das Verhältniss unter den Eisenbahnen selbst, während die
Untersuchung der Sache und Erledigung dem Reclamanten
gegenüber, auch im Durchgangsverkehr, Seitens der einzelnen
Verwaltungen erfolgt, und zwar nur Seitens der Endbahnen.
Die Ilauptgrimdsätze über die Beitragspñicht zu Entschädi
gungen und die Begulirung der letzteren sind:
1) Jeder Fall von Verlust oder Beschädigung muss, bei
Vermeidung alleiniger Haftung, binnen 24 Stunden
nach der Entdeckung, an die Kartirungs- und die et
waige Umladestation gemeldet werden.
2) Die Bahn, in deren Gewahrsam, in whose charge^ sich
das Gut befand, als der Verlust oder die Beschädigung
vorkam, ist zunächst haftbar ; aber in allen Fällen,
wo die Frage der Verbindlichkeit, the question of
liability^ zweifelhaft ist, wird der Ersatz von der
Strecke zwischen der Lade- oder Umladestation bis
zur Entdeckungsstation, getragen — Mangels anderer
Centralisation
des eigentlichen
Reclamations-
wesen’s nicht
vorhanden.
Grundsätze für
die Vcrtheilimg
der Haftpflicht
unter den Eisen
bahnen selbst.