Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Das Clearinghouse. 107 
für (len Güterverkehr in Deutsclil ncl, wäre zu erwidern, 
dass die hier beieits vorhandene Einrichtung, wonach alle 
Verwaltungen regelmässig Listen der hei ihnen fehlenden und 
überzähligen Güter an die Zeitung des deutschen Eisenbahn- 
verein’s, zum gleichzeitigen Abdruck, senden, in der Sache 
dasselbe leistet: denn jede Verwaltung kann auf Grund dieser 
Zusammenstellung selbst nachsehen, ob die bei ihr fehlenden 
Stücke irgendwo lagern. Die Bürgscliaft dafür, dass sie dies 
wirklich timt, liegt in dem Umstande, dass die fehlenden 
Stücke Gegenstand von Frachtverträgen sind, und dass also 
Entschädigung dafür zu zahlen ist, wenn sie nicht wieder 
gefunden werden. Dies ist bei den meisten im lost luggage 
fiepartment behandelten Gegenständen nicht der Fall. 
An Centralisirung des eigentlichen Reclamationswesens 
ü. h. der Untersuchung und Entscheidung der Entschädigungs- 
uusprüche aus dem Erachtverkehr, denkt man in England 
uicht, und sie widerspricht auch der Natur der Sache. Die 
Schiedsrichtercommittees des Clearinghouse behandeln nur 
das Verhältniss unter den Eisenbahnen selbst, während die 
Untersuchung der Sache und Erledigung dem Reclamanten 
gegenüber, auch im Durchgangsverkehr, Seitens der einzelnen 
Verwaltungen erfolgt, und zwar nur Seitens der Endbahnen. 
Die Ilauptgrimdsätze über die Beitragspñicht zu Entschädi 
gungen und die Begulirung der letzteren sind: 
1) Jeder Fall von Verlust oder Beschädigung muss, bei 
Vermeidung alleiniger Haftung, binnen 24 Stunden 
nach der Entdeckung, an die Kartirungs- und die et 
waige Umladestation gemeldet werden. 
2) Die Bahn, in deren Gewahrsam, in whose charge^ sich 
das Gut befand, als der Verlust oder die Beschädigung 
vorkam, ist zunächst haftbar ; aber in allen Fällen, 
wo die Frage der Verbindlichkeit, the question of 
liability^ zweifelhaft ist, wird der Ersatz von der 
Strecke zwischen der Lade- oder Umladestation bis 
zur Entdeckungsstation, getragen — Mangels anderer 
Centralisation 
des eigentlichen 
Reclamations- 
wesen’s nicht 
vorhanden. 
Grundsätze für 
die Vcrtheilimg 
der Haftpflicht 
unter den Eisen 
bahnen selbst.
	        
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