Das Clearinghouse.
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Eine Conventionalstrafe neben der Verzögerungsgebühr
besteht nicht, dagegen ist die letztere stets für die ganze Dauer
‘^6r regulativwidrigen Benutzung zu zahlen. Die Bestimwiungen
über Rücksendung und Wiederbeladung sind ähnlich
in Deutschland, doch auch detaillirter.
Eine ausdrückliche Verpflichtung, die Wagen bei Beladung
bis zu einem gewissen Procentsatz der Tragfähigkeit,
ahne Umladung durchlaufen zu lassen, ist nicht ausgesprochen;
aber die geringe Wagenmiethe vermindert den Anreiz
Umladung, und auch Betriebsrücksichten fordern, bei den
zahlreichen schwächeren Zügen, weniger dazu auf. Vielmehr
hat umgekehrt Strafe dafür festgesetzt werden müssen, wenn
I Gine Station einen, mit weniger als 1 ton — 1000 Kilogramm
: beladenen und deshalb keine Miethe beziehenden Wagen
'veitersendet, obgleich sie nach Bestimmung der Versandstation,
^ad gemäss der Wagenbezettlung, ihn umladen sollte.*) —
kann nur als ein grosser Vorzug des englischen Systems
bezeichnet werden, dass es auf Vermeidung der in jeder Beziehung
so nachtheiligen Umladungen hinwirkt. Steht auch
Deutschland die Sache, schon wegen der theuereren und
grosseren Wagen, in mancher Hinsicht anders, so bleibt
^^ch das Beispiel Englands lehrreich und beachtenswert!],
^ie Betriebsausgaben sind in England trotz des viel
stärkeren Verkehrs und trotz der so grossen Zahl Wagen**)
Sowie des geringen Werths, welcher auf die Wagenausnutzung
gelegt wird, absolut niedriger als in Preussen ***)
*) Vergl. s. 131.
**) Güterwagen waren 1874 vorhanden pro Kilometer, in Preiissen
9, in England an eigenen Wagen der Eisenbahnen 12,8, wozu noch
Privatwagen mit etwa 7,5 treten, — vergl. S. 116 — so dass sich
‘e Summe auf über 20, mehr als doppelt so hoch wie in Preussen stellt.
***) Vergl. S. 17 und 130 die Anmerkungen. Man bauet in England
y oerer — vergl. S. 59 — aber der Betrieb ist billiger als in Preussen-^Um
Theil erklärt sich wohl das Eine durch das Andere. Für den billigeren
Abtrieb ist gewiss noch von Erheblichkeit die zweckmässige und einfache
Organisation der einzelnen Verwaltungen — s. Cap.I. — sowie das Clea-Verpflichtung
zur
Gestaltung des
Wagendurchgangs
nicht
ausgesproclien.