Wichtige Ge
setze.
Geltende Vor
schriften.
24 Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
iiiediiger sind, ini Güterverkehr meist einscliliesslich der
eingerechneten Stationskosten und selbst der Gebühren für
An- und Abfuhr nach und von den Bahnhöfen.
Uisprünglich hattet! die englischen Bahnen innerhalb
der concessionsnnissigen Maxima und abgesehen von etwaigen
besonderen Concessionsbedingungen, volle Freiheit der Tarif-
iind Veikehismassnahmen, wie jeder andere Frachtführer
nach gemeinen Recht; doch sind im Laufe der Zeit wich
tige allgemein - gesetzliche Beschränkungen eingeführt, be
sonders durch
the Railways Clauses Consolidation Act yom 8. Mai 1845,
Abschnitt 90,
the Railway and Canal Traffic Act vom 10. Juli 1854, ge
wöhnlich Mr. Cardwell’s Act genannt,
the Regulation of Raihcays Act vom 31. Juli 1868, Ab
schnitt 15 und 17,
the Regulation of Railways Act vom 21. Juli 1873.
Bemerkenswerth ist das letztgedachte Gesetz, welches,
zunächst nur für 5 Jahre vom 1. September 1873 an
geltend, neben materiellen Rechtsvorschriften zur Hand
habung dieses Theils des Eisenbahnrechts eine neue Be
hörde, die Eisenbahncommission geschahen hat. Dieselbe
ist keine Aufsichtsbehörde in unserem Sinne, sondern ein
vom Handelsministerium unabhängiges Tribunal, welches nur
auf Antrag von Interessenten einschreitet.
Die geltenden Vorschriften sind im Wesentlichen fol
gende :
1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, im Local- und Durch
gangs - Verkehr alle gebührenden und billigen Er
leichterungen, due and reasonable facilities^ in An
nahme, Beförderung und Ablieferung der Transporte,
sowie Rückbeförderung der Fahrzeuge zu gewähren.
Diese Vorschrift gilt auch für Canäle sowie für den
durchgehenden Verkehr über Eisenbahnen und Canäle,
und auch in dem Fall, wenn die benachbarte Eisen-