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Verkehrs- und Tarifwosen, Rechtszustand.
Zahl der Streit
fälle wegen
ungleicher
Behandlung.
machten Ausnahme in den Urtheilsgründen speciell dereß
Zweckmässigkeit,im allgemeinen Interesse, hervorgehoben
betont wird, dass nur so, was gewiss richtig, die durch
den grossen Umfang und die sonstige Eigenthümlichkeit diesel
Verkehrs gebotene besondere Organisation desselben in aus-
reichender Weise möglich werde. Hätte der Gerichtshof die
Eisenbahnen zu solchen Ausnahmen allgemein und an sich
berechtigt gehalten, so bedurfte es dieses Erwägungsgrundes
nicht.
Soweit für Kohlen Tarife bestehen, finden auf das Vet'
hältniss derselben und der sie benutzenden Versender unter'
einander, die sonst geltenden Grundsätze über Unzulässigkeit
von Bevorzugungen ebensowohl Anwendung.
Die Zahl der über die Frage der ungleichen Behänd'
lung vorgekommenen Streitfälle ist viel grösser als die ad 1'
wie denn in Wirklichkeit diese Frage zu den schwierigste^^
der ganzen Eisenbahnpolitik gehören dürfte. Dass es ohn^
gleichmässige Schädigung der Eisenbahnen wie des Publikums
nicht angeht, alle Ungleichheiten zu verbieten, ist dem praC'
tischen Sinne der Engländer stets gegenwärtig gewesen, niid
desshalb niemals daran gedacht, jene Frage in dieser alim"
dings bequemsten Weise zu lösen.
Nach dem Gesetz vom 8. Mai 1845, Abschnitt 90,
das Verbot ungleicher Behandlung beschränkt auf dd'
Fall des Transports über denselben Theil der Eisenbabö)
unter denselben Umständen, over the saine portion of
line of railway under the same circumstances^ und zV^^
war nur von Tarifen gesprochen. Dagegen ist im Gesetz
vom 10. Juli 1854, Mr. Cardwell's Ac/, diese Einschränkung
weggelassen, und ausdrücklich verboten die ungebübV
liehe oder unbillige Bevorzugung einzelner Personen od^
Transporte „in irgend einer Beziehung“, in any resp^^^
whatsoever. Hiernach kann es keinem Zweifel nntßt'
liegen, dass nunmehr das gesannnte gegenseitige Verhältid^^